§ 1 Bgld. LBetreuG Zielsetzung

Bgld. LBetreuG - Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 2) im Burgenland, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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