Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
bei Asylwerberinnen und Asylwerbern
(1)Absatz einsDie Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 2 sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 63/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2025, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Paragraph 5, Absatz 2, sowie Paragraphen 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2025,, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung festlegen.
(3)Absatz 3Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 Bgld. LBetreuG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. LBetreuG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 Bgld. LBetreuG