(1) Unbegleitete minderjährige Fremde werden zur Erstabklärung und Stabilisierung durch Maßnahmen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen, unterstützt. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf sind erforderlichenfalls Wohngruppen, für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde Wohnheime einzurichten. Betreutes Wohnen kann für Betreute, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen, eingerichtet werden. Für die Errichtung und den Betrieb derartiger Einrichtungen gilt der 5. Abschnitt des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 sinngemäß.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
1. | eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt); | |||||||||
2. | die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen; | |||||||||
3. | die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden; | |||||||||
4. | gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und | |||||||||
5. | gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit. |
(4) Im Einzelfall ist auch die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen, zu erfassen und zu berücksichtigen, wobei sie gleich zu behandeln sind wie Inländer. Besonders schutzbedürftige Personen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren.
0 Kommentare zu § 7 Bgld. LBetreuG