§ 5 Bgld. LBetreuG Kostenersatz, Mitwirkungspflicht

Bgld. LBetreuG - Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.

(2) Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 zu informieren.

(3) Die Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehöres eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese

1.

die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einer Unterkunft durch ihr Verhalten wiederholt nachhaltig gefährden oder sich wiederholt ungebührlich verhalten. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG;

2.

wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen kann;

3.

trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken bzw. die Mitwirkung im Asylverfahren verweigern oder erheblich erschweren;

4.

einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;

5.

mehr als drei Tage nicht in dem von der Grundversorgungsstelle zugewiesenen Quartier aufhältig sind oder sich dort nicht regelmäßig aufhalten.

(4) Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen.

Diese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden.

Wird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Anbotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf - auch nicht in einem anderen Bundesland - auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.

(5) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.

(6) Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen.

Fremden, die zu Einkünften oder Vermögen gelangen, können Kostenersätze vorgeschrieben werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. LBetreuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. LBetreuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. LBetreuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. LBetreuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. LBetreuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Bgld. LBetreuG
§ 6 Bgld. LBetreuG