§ 4 Bgld. LBetreuG Grundversorgung

Bgld. LBetreuG - Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Grundversorgung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsUnterbringung in geeigneten von der Grundversorgungsstelle des Landes organisierten Quartieren unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit. Eine Unterbringung in Privatquartieren ist grundsätzlich nur bei Bestehen eines mittels Vertrages nachgewiesenen Hauptmietverhältnisses möglich. Bei Vorlage eines Untermietvertrages ist die Zulässigkeit der Untervermietung nachzuweisen. Über das Bestehen anderer rechtlich zulässiger Benützungsverhältnisse ist ebenfalls ein schriftlicher Nachweis erforderlich, aus dem Angaben über das Objekt, die vereinbarte Nutzungsdauer sowie die Höhe der zu leistenden monatlichen Entschädigung ersichtlich sein muss;
    2. 2.Ziffer 2Versorgung mit angemessener Verpflegung in organisierten Quartieren oder eine finanzielle Abgeltung für angemessene Verpflegung;
    3. 3.Ziffer 3Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Quartieren und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
    4. 4.Ziffer 4Durchführung einer medizinischen Untersuchung und Behandlung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht;
    5. 5.Ziffer 5Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;
    6. 6.Ziffer 6Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung;
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
    8. 8.Ziffer 8Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich;
    9. 9.Ziffer 9Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen;
    10. 10.Ziffer 10Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schülerinnen und Schüler;
    11. 11.Ziffer 11Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
    12. 12.Ziffer 12Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung;
    13. 13.Ziffer 13Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe;
    14. 14.Ziffer 14Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
    15. 15.Ziffer 15darüber hinaus können zur Vermeidung von sozialer Härte im Einzelfall weitere Unterstützungen gewährt werden, wenn diese der Integration dienen;
    16. 16.Ziffer 16Gewährung von Leistungen für besonders schutzbedürftige Personen im Sinne des § 7 Abs. 4. Das sind die bei Aufnahme und Aufenthalt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung.Gewährung von Leistungen für besonders schutzbedürftige Personen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Das sind die bei Aufnahme und Aufenthalt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung.
  2. (2)Absatz 2,Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3,Fremde gemäß § 2 Abs. 1 haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß Absatz eins, bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
In Kraft seit 03.10.2023 bis 31.12.9999
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