§ 8 Bgld. LBetreuG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

Bgld. LBetreuG - Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005 rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 05.12.2015 bis 31.12.9999
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