§ 9 Bgld. LBetreuG Kostenhöchstsätze - Kostenaufteilung - Kostentragung

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

bei Asylwerberinnen und Asylwerbern
  1. (1)Absatz einsDie Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 2 sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 63/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 94/2022LGBl. Nr. 5/2025, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Paragraph 5, Absatz 2, sowie Paragraphen 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 945 aus 20222025,, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung festlegen.
  3. (3)Absatz 3Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 03.10.2023 bis 31.08.2025

bei Asylwerberinnen und Asylwerbern
  1. (1)Absatz einsDie Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 2 sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 63/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 94/2022LGBl. Nr. 5/2025, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Paragraph 5, Absatz 2, sowie Paragraphen 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 945 aus 20222025,, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung festlegen.
  3. (3)Absatz 3Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.

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