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Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:
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(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die KFL nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Verwaltungsrats einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll dieser Sitzungen zu sorgen.
(3) Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden vierteljährlich mindestens zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktors ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, dass er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrags zusammentreten kann. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unverzüglich einzuberufen.
(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:
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(5) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:
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(6) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFL sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 5 Z. 5, 6, 7, 8, 9 (Vermögen bis 0,3‰ der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor übertragen.
(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen. Für das Auswahlverfahren des Direktors gemäß § 62 Abs. 1 ist jedenfalls ein Begutachtungsausschuss mit sechs Mitgliedern zu bilden. Jeder Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuss kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen.
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:
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(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die KFL nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Verwaltungsrats einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll dieser Sitzungen zu sorgen.
(3) Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden vierteljährlich mindestens zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktors ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, dass er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrags zusammentreten kann. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unverzüglich einzuberufen.
(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:
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(5) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:
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(6) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFL sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 5 Z. 5, 6, 7, 8, 9 (Vermögen bis 0,3‰ der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor übertragen.
(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen. Für das Auswahlverfahren des Direktors gemäß § 62 Abs. 1 ist jedenfalls ein Begutachtungsausschuss mit sechs Mitgliedern zu bilden. Jeder Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuss kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen.