§ 62 Oö. KFLG § 62

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Der Direktor der KFL wird vom Aufsichtsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der oö. Landesbediensteten gemäß § 2 Z 1 oder 4 bestellt, wobei an die Stelle der Begutachtungskommission der Begutachtungsausschuss gemäß § 61 Abs. 7 zweiter Satz tritt. Der Direktor wird für die Dauer der Funktion als Direktor unter Fortzahlung der Bezüge von seinen sonstigen Aufgaben freigestellt. Für die Dauer der Freistellung sind die Bezüge von der KFL zu refundieren. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Dem Direktor obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Durchführung der Bescheide und Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats;

2.

die Gewährung der Leistungen der Kranken- und Unfallfürsorge und sonstige Verfügungen hinsichtlich Leistungen, sofern nicht vom Verwaltungsrat ein Bescheid nach § 65 Abs. 2 zu erlassen (§ 61 Abs. 5 Z 6) oder ein Beschluss hinsichtlich freiwilliger Leistungen (§ 61 Abs. 5 Z 7) zu fassen ist;

3.

die Stellung des Verlangens nach Auskunftserteilung gemäß § 44;

4.

die Leitung der Bürogeschäfte;

5.

die Verfügungen über den laufenden Verwaltungsaufwand;

6.

die Wahrnehmung aller im § 61 Abs. 5 Z 8 nicht genannten Dienstgeberaufgaben;

7.

die Wahrnehmung der Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen;

8.

die Herausgabe sonstiger Verlautbarungen der KFL;

9.

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats, soweit dies nicht Aufgabe von Ausschüssen ist, und die allenfalls erforderliche Vorbereitung von Beschlüssen des Aufsichtsrats;

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

10.

die Zuweisung zu einer anderen dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtung.

(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats nicht zulassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungsrats an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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