§ 71 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

7. ABSCHNITT

AUFSICHT

 

§ 71

Aufsicht und Weisungsrecht der Landesregierung

 

(1) Die KFL samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die KFL dahin zu überwachen, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

 

(2) Die Organe der KFL sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 Oö. KFLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 Oö. KFLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 Oö. KFLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 Oö. KFLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 Oö. KFLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70 Oö. KFLG
§ 72 Oö. KFLG