§ 81 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 81

Übergangsbestimmungen zur Aufnahme der Vertragsbediensteten

in die KFL

 

(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 Z. 4 aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2002 als Leistungsansprüche an die KFL.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.

 

(3) Am 1. September 2002 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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