Gesamte Rechtsvorschrift Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

Oö. KFLG
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Stand der Gesetzesgebung: 31.12.2022
Landesgesetz über die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete - Oö. KFLG)

StF: LGBl.Nr. 57/2000 (GP XXV RV 747/2000 AB 803/2000 LT 27; RL 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978, ABl.Nr. L 6 vom 10.1.1979, S. 24)

§ 1 Oö. KFLG


1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1

Rechtsstellung der KFL

 

(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL)". (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005)

 

(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.

 

(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

§ 2 Oö. KFLG


Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 vorliegt:

1.

die Landesbeamten;

2.

die Mitglieder der Oö. Landesregierung, die Mitglieder des Oö. Landtags und sonstige Organe nach dem Oö. Landes-Bezügegesetz 1998;

3.

die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß Z 1 begründenden Dienstverhältnisses oder einer in Z 2 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes oder des Oö. Bezügegesetzes 1995 haben;

4.

die Vertragsbediensteten im Sinn des Oö. LVBG, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;

5.

die Landesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;

6.

die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

a)

eine Pension nach dem ASVG beziehen oder

b)

Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der KFL nach Z 4 oder 5 waren.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 6/2006, 56/2007, 121/2014, 76/2021)

§ 3 Oö. KFLG


§ 3

Ausnahmen von der Unfallfürsorge

 

Von der Unfallfürsorge sind ausgenommen:

1.

Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im § 2 Z. 3 genannten Art haben;

2.

Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung oder auf Übergangsgeld im Sinn des § 2 Z. 6 haben.

 

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 4 Oö. KFLG


§ 4

Beginn der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft beginnt

1.

bei den im § 2 Z. 1 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis,

2.

bei den im § 2 Z. 2 genannten Personen mit Beginn der Funktion,

3.

bei den im § 2 Z. 3 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen,

4.

Bei den im § 2 Z. 4 und 5 genannten Personen mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung;

5.

bei den im § 2 Z. 6 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen oder auf Übergangsgeld.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007)

§ 5 Oö. KFLG § 5


(1) Die Mitgliedschaft endet

1.

bei den im § 2 Z 1 genannten Personen mit Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses;

2.

bei den im § 2 Z 2 genannten Personen mit dem Ende der die Mitgliedschaft begründenden Funktion, sofern nicht § 16a Abweichendes bestimmt;

3.

bei den im § 2 Z 3 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden;

4.

bei den im § 2 Z 4 und 5 genannten Personen mit Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses; wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses zusammenfällt, erst mit dem Ende des Entgeltanspruchs;

4a.

bei den im § 2 Z 4 und 5 genannten Personen, wenn die Beitragsgrundlage auf den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag absinkt oder diesen unterschreitet;

5.

bei den im § 2 Z 6 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausbezahlt werden oder das Übergangsgeld ausbezahlt wird.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 100/2011, 121/2014)

(2) Bei den im § 2 Z 1 genannten Personen endet die Unfallfürsorge überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand.

(3) Bei den im § 2 Z 2 genannten Personen bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung der die Mitgliedschaft begründenden Funktion

1.

für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Funktion eine Bezugsfortzahlung weiter gewährt wird,

2.

bis zum Ende des betreffenden Monats dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge gebühren.

(4) Endet bei den im § 2 Z 1, 4 und 5 genannten Personen das Dienstverhältnis während des Bezugs von Wochengeld oder während des Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 MSchG oder während der Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG, bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses für die Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld weiterbestehen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 6 Oö. KFLG


(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer

1.

eines Karenzurlaubs,

2.

einer gänzlichen Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung,

3.

eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge tritt nicht ein,

1.

wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet;

2.

während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG, Oö. VKG, MSchG oder VKG;

2a.

während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld;

3.

wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde;

4.

während der Dauer einer Pflegekarenz nach § 83a Oö. LBG oder § 49a Oö. LVBG oder einer Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG oder § 47a Abs. 1 Z 3 Oö. LVBG;

5.

während der Dauer einer Frühkarenz;

6.

während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach § 2 begründet, während dieser Zeit aufrecht ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007, 90/2013, 76/2021)

(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.

§ 7 Oö. KFLG


(1) Auf die Leistungen haben die Mitglieder Anspruch:

1.

für sich selbst;

2.

für ihre Angehörigen (§ 8).

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wenn

1.

der Angehörige unter den Begriff des Mitglieds oder Angehörigen oder Anspruchsberechtigten bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers fällt, wobei Bestimmungen über den Ausschluss der Mitgliedschaft oder Angehörigeneigenschaft oder Anspruchsberechtigung zu Lasten einer gleichartigen Einrichtung unberücksichtigt bleiben;

2.

der Angehörige unter den Begriff des Pflichtversicherten bei einer gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung fällt, wobei allfällige Bestimmungen über den Ausschluss von der Pflichtversicherung zu Lasten dienstrechtlicher Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtungen unberücksichtigt bleiben.

(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt.

(4) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren.

(5) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die KFL für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

(6) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

(7) Für Angehörige bleibt für die Dauer deren Bezugs von Kinderbetreuungsgeld der Leistungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 aufrecht, wenn die KFL im Zeitpunkt der Geburt des Kindes für den oder die jeweilige Angehörige leistungszuständig ist. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(8) Eine Leistung der Krankenfürsorge ist bei Unfällen oder Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, wegen derer das Mitglied oder die bzw. der mitversorgte Angehörige einer gesetzlichen Unfallversicherung oder satzungsmäßigen Unfallfürsorge eines anderen Rechtsträgers unterliegt, ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 8 Oö. KFLG


(1) Als Angehörige des Mitglieds gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFL sind:

1.

die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;

2.

die Kinder und die Wahlkinder;

3.

Entfallen

4.

Entfallen

5.

die mit dem Mitglied in ständiger Hausgemeinschaft lebenden Stiefkinder und Enkel, wenn für sie kein Anspruch auf Leistungen auf Grund einer Mitgliedschaft bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder der Pflichtversicherung bei einer Krankenversicherung der leiblichen Eltern besteht;

6.

die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinn der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Stiefkind oder der Enkel nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das Gleiche gilt, wenn sich das Stiefkind oder der Enkel auf Veranlassung des Mitglieds und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichts in Pflege eines Dritten befindet. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)

(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreiben;

2.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraums

a)

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b)

erwerbslos sind.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten.

(3) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.

(5) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)

(5a) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld, zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte nach Abs. 5. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. frühere eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen das Mitglied als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 7 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(7) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

1.

einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

2.

zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder

3.

im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

4.

eine Pension nach dem in Z 3 genannten Bundesgesetz bezieht oder

5.

in der Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder

6.

einer Berufsgruppe angehört, die nach § 5 Abs. 1 GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 93/2009, 76/2021)

(8) Eine im Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorgeeinrichtung begründet oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014, 76/2021)

§ 9 Oö. KFLG


§ 9

Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen

 

(1) Bei Zusammentreffen mehrfacher Anspruchsberechtigungen auf Leistungen aus der Krankenfürsorge oder einer Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder eines anderen Landes- oder Bundesgesetzes sind die Sachleistungen für ein und denselben Fürsorge- oder Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von der Fürsorgeeinrichtung oder dem Versicherungsträger, die bzw. den das Mitglied zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Fürsorgeeinrichtungen oder Versicherungen.

 

(2) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 können für den im § 7 Abs. 2 erfassten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 15) vorgesehen werden.

 

(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen der KFL darf dieselbe Barleistung nur einmal erbracht werden.

§ 10 Oö. KFLG § 10


(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen zur Gänze ersetzt.

(2) Das Mitglied hat der KFL binnen einem Monat den Eintritt des Fürsorgefalls mitzuteilen; die KFL erbringt die Leistungen, die ihr bei Inanspruchnahme in Oberösterreich entstanden wären, der Rest wird dem Mitglied vom Dienstgeber erstattet.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 11 Oö. KFLG


§ 11

Zuteilung zu einer anderen dienstrechtlichen

Krankenfürsorgeeinrichtung

 

(1) Hat ein Mitglied oder sein Angehöriger seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland im Bereich einer Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in einem solchen Bundesland auf, kann es von der KFL diesem Träger zugeteilt werden, wenn

1.

entsprechende Vereinbarungen mit der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung bestehen und

2.

das Mitglied bzw. der Angehörige dieser Zuteilung zustimmt.

 

(2) Hat ein Mitglied oder ein Angehöriger einer in einem anderen Bundesland bestehenden Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in Oberösterreich auf, kann es der KFL zugeteilt werden, wenn

1.

entsprechende Vereinbarungen mit der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung bestehen,

2.

die andere Krankenfürsorgeeinrichtung diese Zuteilung beantragt und

3.

das Mitglied bzw. der Angehörige der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung dieser Zuteilung zustimmt.

 

(3) Die Zuteilung bewirkt, dass das Mitglied bzw. der Angehörige die Leistungen der Krankenfürsorge nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den beteiligten Krankenfürsorgeeinrichtungen von jener Krankenfürsorgeeinrichtung erhält, der er zugeteilt wird.

§ 12 Oö. KFLG


§ 12

Kostenvergütung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

 

Bei Außerkrafttreten der Übereinkommen mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit der Oö. Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer sowie mit sonstigen Einrichtungen sind die bisher geltenden Tarife bis zum Abschluss eines neuen Übereinkommens weiter anzuwenden, sofern der Verwaltungsrat nicht die Vergütungssätze neu festsetzt.

§ 13 Oö. KFLG


§ 13

Aufgaben der Krankenfürsorge

 

(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge

1.

für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit,

2.

für die Leistungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft,

3.

für Zahnbehandlung und Zahnersatz,

4.

für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation,

5.

für die Gesundheitsförderung.

 

(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden:

1.

Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung;

2.

Maßnahmen zur Krankheitsverhütung.

 

(3) Die KFL kann allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Dienstunfälle - aufklären und beraten. Sie kann in diesen Angelegenheiten mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.

§ 14 Oö. KFLG


(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:

1.

zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorgeuntersuchungen (Gesundenuntersuchungen);

2.

bei Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht:

a)

Krankenbehandlung durch

aa)

ärztliche Hilfe;

bb)

auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung dieser Dienste berechtigt sind;

cc)

auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs berechtigt ist;

dd)

psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls jedoch vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Zeitraums, der dem Abrechnungszeitraum im Sinn des § 63 Abs. 1 Z 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz entspricht, eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat;

ee)

Heilmittel;

ff)

Heilbehelfe und Hilfsmittel;

b)

erforderlichenfalls Hauskrankenpflege durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;

c)

erforderlichenfalls Anstaltspflege;

3.

bei Mutterschaft:

a)

ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/diplomierte Kinderkrankenpfleger;

b)

Heilmittel;

c)

Heilbehelfe und Hilfsmittel;

d)

erforderlichenfalls Anstaltspflege;

4.

Zahnbehandlung und unentbehrlicher Zahnersatz;

5.

medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an eine Krankenbehandlung mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des Mitglieds und seiner Angehörigen soweit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 76/2021)

(2) Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die näheren Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistungen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung festzulegen. In der Satzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der KFL getroffen werden. In der Satzung kann allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbeitrag des Mitglieds (Selbstbehalt) vorgesehen werden. Dieser Kostenbeitrag darf einen für Bundesbeamte geltenden gleichartigen Beitrag nicht übersteigen.

(3) Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.

(4) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.

(5) Einer Krankheit im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied oder Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Fürsorgefall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteils voranzugehen hat. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.

(6) Im Fall einer Familienhospizfreistellung (§ 18f) oder Pflegekarenz besteht nur Anspruch auf Sachleistungen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 76/2021)

§ 15 Oö. KFLG


Neben den verpflichtenden Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (z. B. Rehabilitation, Sonderklasse, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dafür ein Beitragszuschlag zu leisten ist. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 16 Oö. KFLG


§ 16

Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und
Berufsausbildung als freiwillige Leistung

 

(1) Kinder und Enkel (§ 8 Abs. 1 Z. 2 bis 6), die nicht mehr als Angehörige gelten, können, solang sie ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben und nicht einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in die Krankenfürsorge miteinbezogen werden, wenn und solang sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

 

(2) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge beginnt

1.

wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft gestellt wurde, im Anschluss daran,

2.

in allen anderen Fällen mit dem Tag der Antragstellung.

 

(3) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge endet, wenn das Kind oder der Enkel

1.

eine nach inländischen Bestimmungen versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt,

2.

eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt bekommt,

3.

eine versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, oder

4.

wenn die nach den schul-, ausbildungs- oder studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene Dauer der Schul- oder Berufsausbildung um mehr als sechs Semester bzw. drei Jahre überschritten wird.

 

(4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkels in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z. 3 zu leisten.

§ 16a Oö. KFLG


(1) Personen nach § 2 Z 2, die ihre Funktion mindestens zehn Jahre lang ausüben, können binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, im Fall der Bezugsfortzahlung nach § 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 binnen sechs Wochen nach Ende derselben, schriftlich gegenüber der KFL erklären, dass ihre Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge aufrecht bleibt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge nach Abs. 1 kann mit schriftlicher Erklärung gegenüber der KFL bewirkt werden. Enthält die Erklärung keinen Zeitpunkt, gilt die Mitgliedschaft mit Ablauf des zweiten der Zustellung der Erklärung folgenden Kalendermonats als beendet.

(2a) Beitragsgrundlage sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinn des EStG 1988. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage ist ein Zwölftel der Einkünfte des Einkommensteuerbescheids für das zweitvorangegangene Kalenderjahr. Legt das Mitglied den jeweiligen Einkommensteuerbescheid trotz schriftlicher Aufforderung durch die KFL nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung der Aufforderung vor, gilt als Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach § 18a Abs. 2 des laufenden Kalenderjahres. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3a) Die endgültige Beitragsgrundlage nach Abs. 2a tritt an Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 3, sobald die dafür notwendigen Nachweise, insbesondere der Einkommensteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr, vorliegen. Beitragsdifferenzen sind dem Mitglied zu erstatten oder vom Mitglied zu leisten; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Wird trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung vom Mitglied kein Beitrag in der Krankenfürsorge geleistet (Zahlungsverzug), ist die KFL berechtigt, die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung mit Ablauf des zweiten der Zustellung der zweiten Mahnung folgenden Kalendermonats zu beenden. Zwischen erster und zweiter Mahnung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.

(5) Für die Beiträge kommen §§ 18 bis 18d und 18g zur Anwendung; abweichend von Abs. 2a bis 3a gilt für die Beiträge des Landes als Bemessungsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach § 18a Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 20/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 17 Oö. KFLG


§ 17

Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen

 

Ansprüche an die KFL auf Leistungen der Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem Verlust spätestens drei Jahre nach Behandlungsbeginn, im Fall der Geldleistungen bei Mutterschaft innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch auslöst, geltend zu machen. Eine Nachsicht von dieser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden nicht möglich war.

§ 18 Oö. KFLG


(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.

(2) Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind:

1.

der allgemeine Beitrag (Abs. 3),

2.

Sonderbeiträge (Abs. 3),

3.

der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 16 Abs. 4) und

4.

Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (§ 15).

(3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage):

1.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 1

a)

der Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Oö. LGG oder

b)

der Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 und § 114 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 oder

c)

der Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 und die Kinderbeihilfe gemäß § 50 Oö. GG 2001. Während einer teilweisen Außerdienststellung ist dieser Bezug auch dann zu Grunde zu legen, wenn er ruht.

2.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 3 die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen das Pflegegeld oder gleichartige Zulagen sowie die Nebengebührenzulagen.

3.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 2 der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 gebührt.

4.

Bei Mitgliedern nach § 2 Z 4 und 5 das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG.

5.

Bei Mitgliedern nach § 2 Z 6 die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007)

(4) Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 6 Abs. 2

1.

bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, sowie während eines im Anschluss an diese Karenz gewährten Karenzurlaubs zur Betreuung des Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen bzw. Beamten (§ 2 Z 1) oder Vertragsbediensteten (§ 2 Z 4) oder Landesvertragslehrpersonen (§ 2 Z 5) der Betrag nach § 3 Abs. 1 Kinder-betreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat;       a)       bei Beamten der doppelte Wert des Betrages nach § 20 Z 1 Oö. KUG;

b)

bei Vertragsbediensteten der doppelte Wert des Betrages nach § 7 Karenzgeldgesetz;

c)

bei Beamten oder Vertragsbediensteten, auf die das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden ist, der doppelte Wert des Betrages nach § 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz tatsächlich Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld hat;

2.

bei Inanspruchnahme eines sonstigen Karenzurlaubs der letzte Bezug (Abs. 3) unmittelbar vor dem Urlaub;

a)

wenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) gebührte, das letzte Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) unmittelbar vor dem Urlaub;

b)

wenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Teilkarenzgeld (Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung) gebührte, die letzte Summe des Teilkarenzgelds und des letzten Bezugs;

3.

bei Inanspruchnahme einer gänzlichen Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung jener Monatsbezug (Abs. 3), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 110 bis 113a Oö. LBG genannten Funktionen ausüben würde.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007, 76/2021)

§ 18a Oö. KFLG Höchstbeitragsgrundlage


(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

(2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)

(4) Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 18b Oö. KFLG


§ 18b

Beitragshöhe

 

Die Höhe der Beiträge gemäß § 18 Abs. 2 ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

§ 18c Oö. KFLG § 18c


(1) Für Angehörige, für die eine Anspruchsberechtigung gemäß § 7 besteht, ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Den Zusatzbeitrag trägt zur Gänze das Mitglied.

(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Bei Personen nach § 2 Z 6 ist der Zusatzbeitrag auf Antrag der KFL von den Pensionsleistungen bzw. Übergangsgeldern nach § 73 Abs. 1 ASVG einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die KFL zu überweisen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

1.

für Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 bis 6 und Abs. 2,

2.

wenn und solang sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 8 Abs. 2 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat,

3.

wenn und solang der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat,

4.

wenn und solang der (die) Angehörige das Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Landespflegegeldgesetzen pflegt.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Die KFL hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitglieds von der Einhebung des Zusatzbeitrags nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das monatliche Gesamteinkommen im Sinn des § 26 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz des Mitglieds den Mindestsatz für verheiratete Beamte nicht übersteigt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 72/2002)

§ 18d Oö. KFLG


§ 18d

Aufteilung der Beitragslast

 

(1) Die Beiträge sind zu leisten:

1.

in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z. 1 sowie in jenen Fällen, in denen die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsbezug ist, vom Land Oberösterreich;

2.

in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z. 2 und 3 und § 6 Abs. 2 Z. 1 und 3 vom Mitglied;

3.

im Übrigen je zur Hälfte vom Mitglied und vom Land Oberösterreich.

 

(2) Das Land Oberösterreich hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 15) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 14 Abs. 1 Z. 5) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 zu leisten. Der Zuschlag ist vom Mitglied zu tragen, wenn es gemäß Abs. 1 Z. 2 den Beitrag selbst zu leisten hat.

 

(3) Das Land Oberösterreich hat den auf das Mitglied entfallenden Beitragsteil, einen vom Mitglied zu leistenden Beitragszuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz, einen Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 sowie einen Zusatzbeitrag nach § 18c Abs. 1 von den Bezügen und Sonderzahlungen bzw. den Pensionsleistungen einzubehalten und zusammen mit den vom Land zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum 5. des laufenden Kalendermonats an die KFL zu überweisen.

 

(4) Bezieht das Mitglied vom Land keine der im Abs. 3 genannten Leistungen, hat es den Beitrag, den Zuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz sowie den Beitrag gemäß § 18 Abs. 2 Z. 4 zu Beginn jedes Monats an die KFL zu entrichten.

 

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Personen nach § 2 Z. 6. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007)

§ 18e Oö. KFLG


§ 18e

Sonderbestimmung für (ehemalige) Vertragsbedienstete

bzw. -lehrerinnen oder –lehrer

 

Für Personen nach § 2 Z. 4, 5 und 6 gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007)

§ 18f Oö. KFLG § 18f


Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 6 Abs. 2 Z 4) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 AlVG.

(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002, 90/2013)

§ 18g Oö. KFLG


§ 18g

Ergänzungsbeiträge

 

(1) Für Mitglieder gemäß § 2 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.

 

(2) Für Mitglieder gemäß § 2 Z. 3 und 6 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung altersbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

 

(3) Die Höhe der Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 ist unter Bedachtnahme auf die Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Die Ergänzungsbeiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten.

 

(4) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf die Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 18h Oö. KFLG § 18h


(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

1.

der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 oder

2.

der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

3.

eines auch Regelungen über die Krankenfürsorge beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch der Bezieherin bzw. des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenfürsorge besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des zu leistenden Krankenfürsorgebeitrags zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) Die KFL hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen, sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen.

(3) Abs. 2 gilt nicht im Fall eines Mitglieds, das Bezieher einer Pension nach dem ASVG ist.

(4) Wird die ausländische Rente gleichzeitig in einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die KFL abzuführen.

(5) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erfasst, dem Mitglied der Restbetrag von der KFL vorzuschreiben.

(6) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die KFL zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrags nach Abs. 1 und zur Erhebung vom Mitglied verpflichtet. Die KFL ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibungen in längeren Abständen, mindestens jedoch 1 x jährlich, vorzunehmen. Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenfürsorgebeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.

(7) Bezieherinnen bzw. Bezieher einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von dieser Rente nach Abs. 5 und 6 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 19 Oö. KFLG


2. ABSCHNITT

UNFALLFÜRSORGE

 

§ 19

Aufgaben der Unfallfürsorge

 

(1) Die Unfallfürsorge trifft Vorsorge für die Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten, für die Erste-Hilfe-Leistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten.

 

(2) Die Rehabilitation umfasst die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

§ 20 Oö. KFLG


(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Mitgliedschaft zur Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ereignen.

(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1.

bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Anfertigung, Instandhaltung, Erneuerung, Verwahrung oder Beförderung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom Mitglied beigestellt wird;

2.

bei Tätigkeiten - auch außerhalb der Dienststelle -, die der Vorbereitung des Unterrichts und von Schulveranstaltungen dienen, sowie gegebenenfalls auf dem Weg zum oder vom Ort solcher Tätigkeiten;

3.

bei anderen Tätigkeiten, zu denen das Mitglied durch die Dienstbehörde oder andere Vorgesetzte herangezogen wird;

4.

auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zu oder von der Dienststelle; hat das Mitglied wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsorts von der Dienststelle in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, sind auch Unfälle auf dem Weg von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht vom Begriff des Dienstunfalls ausgeschlossen;

5.

auf einem Weg von der Dienststelle oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 1) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststelle oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich das Mitglied der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Dienstbehörde oder der KFL unterziehen muss, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle oder zur Wohnung;

6.

auf einem Weg von der Dienststelle, den das Mitglied zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden Pausen, in der Nähe der Dienststelle oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle sowie bei dieser Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststelle, jedoch außerhalb der Wohnung des Mitglieds erfolgt;

7.

auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststelle oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Gehalts oder Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststelle oder zur Wohnung;

8.

auf einem Weg zur oder von der Dienststelle, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststellenangehörigen oder Mitgliedern zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in Z 4 genannten Weg befinden;

9.

auf einem Weg des Mitglieds zur oder von der Dienststelle mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihr bzw. ihm für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014, 76/2021)

(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalls nicht aus.

§ 21 Oö. KFLG


§ 21

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

 

(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der oö. Landesbediensteten oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;

2.

bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der oö. Landesbediensteten;

3.

bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung;

4.

bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen;

5.

bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienst- oder Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen;

6.

bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 21a Oö. KFLG


§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 113/2022)

§ 22 Oö. KFLG


§ 22

Berufskrankheiten

 

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im Einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinn dieses Landesgesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.

§ 23 Oö. KFLG Anspruchsberechtigung und Leistungen


(1) Die Mitglieder der Unfallfürsorge haben im Fall einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:

1.

Unfallheilbehandlung (§ 24);

2.

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§ 25);

3.

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 26);

4.

Versehrtenrente (§ 27);

5.

Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 28);

6.

Kinderzuschuss (§ 29);

7.

Witwen(Witwer)beihilfe (§ 30).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Mitglieds gemäß Abs. 1 haben der überlebende Ehegatte, der Waise und der frühere Ehegatte Anspruch auf

1.

Teilersatz der Bestattungskosten (§ 32);

2.

Hinterbliebenenrenten (§§ 33 bis 36).

(3) Die näheren Bestimmungen über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; zu diesem Zweck können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der KFL getroffen werden.

(4) Neben den verpflichtenden Leistungen (Abs. 1 bis 3) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 24 Oö. KFLG


§ 24

Unfallheilbehandlung

 

(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

 

(2) Die Unfallheilbehandlung umfasst insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe;

2.

Heilmittel;

3.

Heilbehelfe;

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

In den Fällen der Z. 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds übernommen werden.

§ 25 Oö. KFLG


§ 25

Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation

 

(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, in seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu verrichten.

 

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Verrichtung seines Dienstes wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.

 

(3) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation geeignet sind, zur Erreichung des im § 19 angestrebten Zieles beizutragen.

 

(4) Als Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 kann die KFL unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:

1.

einem Versehrten einen Zuschuss und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird,

2.

einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a)

einen Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,

b)

einen Zuschuss und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

 

(5) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der KFL über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 26 Oö. KFLG


§ 26

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

 

Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein.

§ 27 Oö. KFLG


(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

(2) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.

(3) Als Rente ist zu gewähren, solang der Versehrte infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit

1.

völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);

2.

teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Prozentsatz der Vollrente (Teilrente).

(4) Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Scheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 28 Oö. KFLG


§ 28

Zusatzrente für Schwerversehrte

 

(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50% erreichen, gelten als Schwerversehrte.

 

(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20%,

2.

bei einer um mindestens 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

§ 29 Oö. KFLG


(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind (§ 8 Abs. 1 Z 2 bis 5) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10% der Versehrtenrente - zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente - gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente (§ 27) und Zusatzrente (§ 28) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 Euro nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage (§ 41) nicht übersteigen.

(2) Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber dem Mitglied im Sinn des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und das Mitglied ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Der Kinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen.

§ 30 Oö. KFLG


§ 30

Witwen(Witwer)beihilfe

 

(1) Hat die Witwe (der Witwer) nach dem Tod eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente), weil der Tod des (der) Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, ist ihr (ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Beitragsgrundlage zu gewähren.

 

(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz bezogen hat, nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu gewähren.

§ 32 Oö. KFLG


§ 32

Teilersatz der Bestattungskosten

 

(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.

 

(2) Der Teilersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 41) und wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat.

§ 33 Oö. KFLG


§ 33

Witwen(Witwer)rente

 

(1) Wurde der Tod des Mitglieds durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von 20% der Bemessungsgrundlage (§ 41).

 

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

 

(3) Der Witwe (Dem Witwer), die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.

 

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente wieder auf, wenn

1.

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe (des Witwers) geschieden oder aufgehoben worden ist oder

2.

bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.

 

(5) Das Wiederaufleben des Anspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruchs auf die Witwen(Witwer)rente ein.

 

(6) Auf die Witwen(Witwer)rente, die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (§ 21 Abs. 6 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes). Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 ASVG entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente ein Vierzehntel des Betrags anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, entfällt die Anrechnung.

 

(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinn des Abs. 6 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezugs bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

§ 34 Oö. KFLG


§ 34

Rente der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemanns

 

(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen § 33 Abs. 3 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau oder den früheren Ehemann des verstorbenen Mitglieds, wenn dieses zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemanns aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

 

(2) Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehefrau oder dem früheren Ehemann nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.

 

(3) Hat die frühere Ehefrau oder der frühere Ehemann gegen das verstorbene Mitglied nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf dieser Frist.

 

(4) Die Witwen(Witwer)rente wird - wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 vorliegen - mit dem Betrag gewährt, der dem gegen das Mitglied zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem Mitglied gebührenden Versorgungsbezug, entspricht. Sie darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des (der) Versehrten unter Bedachtnahme auf § 36 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente zugrunde gelegene Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

 

(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleichs oder des Vertrags und dem Sterbetag des Mitglieds nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

 

(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Mitglieds auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemanns) anzurechnen.

 

(7) Abs. 4 erster Satz ist nicht anzuwenden, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b)

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat,

c)

die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat, und

d)

der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des Mitglieds verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bereits eingetreten war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa)

die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

bb)

nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteils ständig in Hausgemeinschaft (§ 8 Abs. 1 Z. 6) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

§ 35 Oö. KFLG


§ 35

Waisenrente

 

(1) Wurde der Tod des Mitglieds durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt seinen ehelichen Kindern, legitimierten Kindern, Wahlkindern, unehelichen Kindern (§ 8 Abs. 1 Z. 3 und 4) und Stiefkindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. § 8 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Bemessungsgrundlage (§ 41).

§ 36 Oö. KFLG


§ 36

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente

 

Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage (§ 41) nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

§ 37 Oö. KFLG


§ 37

Neufestsetzung von Renten; Abfindung von Renten

 

(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt.

 

(2) Sind zwei Jahre nach dem im § 42 Abs. 1 Z. 4 oder 5 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

 

(3) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25% der Vollrente (§ 27 Abs. 3 Z. 1) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Die Regelungen über die Höhe des Abfindungskapitals sind in die Satzung aufzunehmen.

 

(4) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann die KFL auch eine Versehrtenrente von mehr als 25% der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Wert der Rente oder des Rententeils entsprechenden Kapital abfinden, wenn die Verwendung des Abfindungsbetrags zum Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Versehrten gewährleistet erscheint.

 

(5) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solang die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neu zu bemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

 

(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

 

(7) Änderungen nach Abs. 1, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten, führen zu keiner Neufestsetzung der Versehrtenrente.

(Anm. LGBl. Nr. 56/2007)

§ 38 Oö. KFLG Einstellung von Leistungen


(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr gegeben, ist die Leistung einzustellen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 40 ohne weiteres Verfahren erlischt.

(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teilweise einzustellen, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folgen einer Untersuchung oder Beobachtung (§ 45 Abs. 1 Z 2) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfangs der Einstellung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mitglieds und auf den Aufwand, der der KFL aus der Verweigerung der Untersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.

(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte

1.

eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht erfüllt oder

2.

eine zumutbare Heilbehandlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht in Anspruch nimmt

und dadurch ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Einstellung der Leistung wird mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung des Bescheids folgt. Bei Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 wird die Einstellung der Leistung mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Entscheidung der KFL folgt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 121/2014)

§ 39 Oö. KFLG


§ 39

Verwirkung der Leistungsansprüche

 

(1) Personen, die einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, wegen der sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallfürsorge zu; das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

 

(2) Im Fall des Abs. 1 gebühren den bedürftigen Angehörigen des Mitglieds bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist; es ist hiebei anzunehmen, dass der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalls eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.

§ 40 Oö. KFLG § 40


(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren

1.

mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

2.

mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partners),

3.

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit,

4.

mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs bzw. mit dem sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen,

5.

nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, der sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

§ 41 Oö. KFLG


§ 41

Beiträge

 

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.

 

(2) Für die Beitragsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 sowie § 18a sinngemäß anzuwenden, wobei die Beiträge auch von den Sonderzahlungen zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge (§ 19 Abs. 1) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

 

(2a) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bildet die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 42 Abs. 1. Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005)

 

(3) Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jeden Monats an die KFL zu überweisen.

§ 42 Oö. KFLG


(1) Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Landesgesetz entstehen:

1.

bei Krankheiten mit dem Beginn der Krankheit;

2.

bei Mutterschaft mit dem Tag der Entbindung;

3.

bei Todesfällen mit dem Todestag;

4.

bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;

5.

bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an.

(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monats nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an.

(4) Nach dem Tod des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Die Verschollenheit ist dem Tod gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes der Tag anzunehmen, den der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er noch am Leben ist, solang nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.

(6) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an. Wird eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erstattet und binnen drei Jahren ab Erstattung ein Antrag gestellt oder ein amtswegiges Verfahren eingeleitet, gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige bei der KFL als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Mitglied zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 43 Oö. KFLG


(1) Leistungen sind an den Anspruchsberechtigten bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist der Angehörige minderjährig, ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörigen ein Erwachsenenvertreter bestellt, ist an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 7/2020)

(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat die KFL davon das zuständige Pflegschafts- oder Vormundschaftsgericht zu verständigen.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt, der Person zu leisten, die nachweist, dass sie die Ausgaben getätigt hat. Sind keine solchen Personen vorhanden, ist die Leistung von der KFL nicht auszuzahlen.

§ 44 Oö. KFLG


§ 44

Meldepflichten

 

(1) Die Mitglieder sowie die Zahlungs- oder Leistungsempfänger haben der KFL alle für die Anspruchsberechtigung sowie die für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach § 56 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen zu melden oder wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFL alle für Anfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände zu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 45 Oö. KFLG


§ 45

Chefärzte

 

(1) Die KFL ist berechtigt,

1.

den Gesundheitszustand von erkrankten Mitgliedern oder Angehörigen durch Chefärzte oder von diesen beauftragte Fachärzte oder ärztliche Organe überprüfen zu lassen und

2.

zur Feststellung des Bestehens und des Umfangs eines Leistungsanspruchs im Sinn der §§ 14 und 23 eine ärztliche Untersuchung oder Beobachtung von Mitgliedern und Angehörigen anzuordnen.

 

(2) Den Chefärzten obliegt insbesondere

1.

die Kontrolle der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen,

2.

die Kontrolle aller Krankenstände, die länger als einen Monat dauern,

3.

die Kontrolle von Krankenständen, die nach einem Krankenhausaufenthalt noch länger als einen Monat dauern,

4.

die Kontrolle von Krankenständen von mehr als 14 Tagen ohne besondere Diagnose,

5.

die Bewilligung von Krankenständen bzw. die Bewilligung der Verlängerung von Krankenständen,

6.

die Festlegung der Ausgehzeiten und der Prüfung der Reisefähigkeit, wenn dies nicht durch den behandelnden Arzt festgelegt wurde,

7.

die Festlegung bzw. Genehmigung von Abwesenheiten bzw. Kuraufenthalt während eines Krankenstands,

8.

die Überprüfung des Heilungsverlaufs, die Erstattung von Therapievorschlägen bzw. die Überprüfung der Diagnose und

9.

die Erstattung von Gutachten, ob eine Leistung den Bestimmungen des § 14 oder des § 23 entspricht.

 

(3) Die Chefärzte werden vom Verwaltungsrat bestellt.

 

(4) Das Mitglied oder der Angehörige hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Anordnung der KFL einer Untersuchung gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Kann der Vorladung zum Chefarzt aus wichtigen Gründen (z.B. Bettlägrigkeit) nicht Folge geleistet werden, ist dies der KFL bzw. dem von ihr beauftragten Organ, das die Vorladung ausgesprochen hat, unverzüglich mitzuteilen. Die Gründe für die Nichtbefolgung der Vorladung sind glaubhaft zu machen.

 

(5) Der Vorladung zu einer ärztlichen Überprüfung ist auch dann Folge zu leisten, wenn die Arbeitsfähigkeit vom Arzt festgestellt wurde, das Mitglied aber seine Arbeit erst später als zwei Tage nach dem Vorladungstermin wieder aufnehmen soll.

 

(6) Den Mitgliedern und ihren Angehörigen dürfen durch eine chefärztliche Untersuchung oder eine vom Chefarzt angeordnete Untersuchung keine Auslagen entstehen. Es sind ihnen die aus einer Fahrt zur chefärztlichen Untersuchung erwachsenen Fahrtkosten nach dem niedrigsten Tarifsatz des öffentlichen Verkehrsmittels gegen Nachweis der Auslagen zu ersetzen.

§ 46 Oö. KFLG


§ 46

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

 

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der KFL zu ersetzen.

 

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind nach § 47 hereinzubringen.

 

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden.

 

(4) Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der KFL bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht wurde.

 

(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im § 43 Abs. 3 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.

§ 47 Oö. KFLG


(1) Der Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß § 14 Abs. 2 ist dem Mitglied von der KFL vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.

(2) Der Verpflichtete kann gegen die Vorschreibung Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der KFL einzubringen.

(3) Erhebt der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Aushaftende Beträge bis 200 Euro können auch ohne Vorschreibung direkt durch Abzug von den Bezügen des Mitglieds eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 100/2011, 76/2021)

(5) Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

§ 48 Oö. KFLG


§ 48

Rückwirkende Herstellung

des gesetzlichen Zustands bei Leistungen

 

Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder ruhend gestellt wurde, sind die gesetzmäßigen Leistungen vom Zeitpunkt der Auswirkung des Irrtums oder Versehens zu gewähren.

§ 49 Oö. KFLG § 49


(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,

1.

solang der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 8), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt; Gleiches gilt bei Untersuchungshaft in Bezug auf Leistungen in der Krankenfürsorge;

2.

für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Angehörige im Sinn des § 8, die nicht Angehörige im Sinn des § 123 ASVG sind.

(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfallfürsorge aus den Gründen des Abs. 1 Z 1, gebührt den Angehörigen, die im Fall des Todes des Mitglieds infolge des Dienstunfalls Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner, in zweiter Linie den Kindern (§ 29) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(3a) Die endgültige Beitragsgrundlage nach Abs. 2a tritt an Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 3, sobald die dafür notwendigen Nachweise, insbesondere der Einkommensteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr, vorliegen. Beitragsdifferenzen sind dem Mitglied zu erstatten oder vom Mitglied zu leisten; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn

1.

der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht, oder

2.

der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet, oder

3.

wenn die KFL dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder

4.

dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. L-PG oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird, oder

5.

der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist, oder

6.

wenn europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in der Krankenfürsorge und in der Unfallfürsorge mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

§ 50 Oö. KFLG


§ 50

Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

 

(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:

1.

Renten aus der Unfallfürsorge

a)

zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der KFL, vom Land Oberösterreich als Dienstgeber oder von einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Auszahlung gewährt wurden;

b)

in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung der KFL; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liegt;

2.

Entbindungsbeitrag und Teilersatz der Bestattungskosten in den unter Z. 1 lit. a angeführten Fällen.

 

(2) Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung.

§ 51 Oö. KFLG § 51


(1) Die KFL ist berechtigt, auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen unverjährte Forderungen gegen das Mitglied in Bezug auf Leistungen, die dieses oder dessen Angehörige (§ 8) von der KFL erhalten haben, aufzurechnen. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007, 121/2014)

(2) Die Renten aus der Unfallfürsorge werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Auf Verlangen der KFL haben die Mitglieder bzw. Angehörigen Lebens-, Witwen(Witwer)- oder Hinterbliebenbestätigungen beizubringen. Solang diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten zurückgehalten werden. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007, 54/2012)

(4) Renten sind unbar auf das Gehaltskonto anzuweisen. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007)

§ 51a Oö. KFLG § 51a


(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 23 Abs. 2 hinsichtlich des überlebenden und des früheren Ehegatten, §§ 30 und 33 hinsichtlich der Witwe oder dem Witwer, § 34 hinsichtlich der früheren Ehefrau oder dem früheren Ehemann.

(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat und nicht selbst Mitglied der KFL ist.

(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist und nicht selbst Mitglied der KFL ist.

 

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

§ 52 Oö. KFLG


§ 52

Satzung

 

(1) Die Satzung der KFL hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:

1.

Art und Ausmaß von Leistungen;

2.

die Höhe der Kostenbeiträge der Mitglieder zu den Leistungen (Selbstbehalt);

3.

das Verhalten der Mitglieder und ihrer Angehörigen im Leistungsfall;

4.

das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen;

5.

die Höhe der Beiträge zur Bestreitung der Aufwendungen für die Kranken- und Unfallfürsorge;

6.

Maßnahmen der Kontrolle.

 

(2) Der Hinweis auf die Erlassung und auf jede Änderung der Satzung ist von der KFL in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Die Satzung ist bei der KFL zur Einsicht aufzulegen.

 

(3) Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Hinweises in Kraft, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist. Änderungen der Satzung können erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 53 Oö. KFLG


4. ABSCHNITT

AUSSENBEZIEHUNGEN DER KFL

 

§ 53

Rechts- und Verwaltungshilfe

 

(1) Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich-rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen haben den in Vollziehung dieses Landesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der KFL im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat die KFL den genannten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen zwischen der KFL und den genannten Stellen, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.

 

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.

§ 53a Oö. KFLG


(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die KFL. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die KFL hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(Anm: LGBl. Nr. 7/2020)

§ 54 Oö. KFLG


§ 54

Beziehungen zu anderen

Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und
zu den Sozialversicherungsträgern

 

(1) Hat die KFL Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der KFL den Leistungsaufwand zu ersetzen.

 

(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die KFL zuständig war, hat die KFL diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 55 Oö. KFLG


(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 bleiben unberührt.

(2) Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozialhilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach diesem Landesgesetz zustünden, hat die KFL dem Sozialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder Mutterschaft, im Fall des Todes oder wegen eines Dienstunfalls (einer Berufskrankheit) gewährt wurden, soweit zu ersetzen, als der KFL selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären. Diese Ersatzbeträge hat die KFL von ihren Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.

(3) Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfeleistung bei der KFL geltend gemacht wird.

(4) Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn

1.

die Sozialhilfeleistung innerhalb von zwei Wochen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Sozialhilfeträger erst später vom Anspruch des Mitglieds auf die Geldleistungen nach diesem Landesgesetz Kenntnis erhält, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt der KFL angezeigt wird und

2.

der Anspruch auf Ersatz innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Sozialhilfeträger vom Anfall der Geldleistung nach diesem Landesgesetz durch die KFL benachrichtigt worden ist.

(5) Wird einer Person, die aus der Unfallfürsorge Leistungsansprüche hat, auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe durch Unterbringung in einer Einrichtung der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt oder einer vergleichbaren Einrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs geleistet, geht für die Dauer dieser Hilfeleistung der Anspruch auf Versehrtenrente, Zusatzrente und Hinterbliebenenrente bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen, höchstens jedoch bis zu 80% der Rente(n) auf den Träger der Sozialhilfe über. Hat die rentenberechtigte Person auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen, sind ihr 50% der Rente(n) für den ersten und je 10% für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können von der KFL unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für das Land als Träger der Hilfeleistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 56 Oö. KFLG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die KFL


(1) Können Personen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlassfall (Krankheit, Dienstunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die KFL insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die KFL nicht über.

(2) Die KFL hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die KFL übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Die KFL kann einen im Sinn der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

1.

der Dienstnehmer den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder

2.

der Anlassfall (Abs. 1) durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die KFL den Schadenersatzanspruch des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass der Dienstnehmer den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für den Dienstgeber, Dienstgebervertreter, Vorgesetzte und jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt waren. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4b) Wurde der Dienstunfall oder die Berufskrankheit von den im Abs. 3 und 4a genannten Verursachern nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die KFL auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Verpflichteten dies begründen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Trifft ein Ersatzanspruch der KFL mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser - unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.

(6) Das Mitglied oder der Angehörige hat bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz die KFL von jedem Unfall im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu informieren und ihr weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der Interessen der KFL nötig sind. Nähere Bestimmungen über das Verhalten bei sonstigen Unfällen hat die Satzung zu treffen.

§ 56a Oö. KFLG § 56a


(1) Der Dienstgeber ist dem Mitglied nach § 2 Z 1, 4 und 5 zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Dienstunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Dienstunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Mitglieds, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Dienstunfalls oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.

(2) Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Dienstunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall vorsätzlich verursacht wurde.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 57 Oö. KFLG


§ 57

Verjährung der Ersatzansprüche

 

Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Landesgesetz gilt § 1489 ABGB.

§ 57a Oö. KFLG § 57a


Für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge ist § 69 ASVG, für die Verjährung von Beiträgen ist § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 58 Oö. KFLG


§ 58

Beziehungen zu den Vertragspartnern

 

(1) Die Beziehungen der KFL zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.

 

(2) Gesamtverträge werden von der KFL mit den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abgeschlossen.

 

(3) Die KFL darf mit einzelnen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelverträge schließen, die gegen den Gesamtvertrag verstoßen.

 

(4) Die Beziehungen der KFL zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Beziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die KFL bei der Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.

 

(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.

§ 59 Oö. KFLG


5. ABSCHNITT

ORGANISATION UND VERFAHREN DER KFL

 

§ 59

Organe der KFL

 

Die Organe der KFL sind:

1.

der Aufsichtsrat (§ 60);

2.

der Verwaltungsrat (§ 61);

3.

der Direktor (§ 62).

§ 60 Oö. KFLG § 60


(1) Der Aufsichtsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

drei Landesbedienstete gemäß § 2 Z 1, 4 oder 5 als Vertreter der Landesregierung (Dienstgebervertreter), davon mindestens ein rechtskundiger,

2.

drei Landesbedienstete gemäß § 2 Z 1, 4 oder 5 auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Erhält hiebei kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Gehört der Vorsitzende der Dienstnehmervertretung an, ist sein Stellvertreter aus dem Kreis der Dienstgebervertretung zu wählen und umgekehrt.

(4) Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats unverzüglich einzuberufen. Der Direktor ist den Sitzungen in beratender Funktion beizuziehen.

(5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens je eines der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrats und des Direktors;

2.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;

3.

die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Jahresbericht;

4.

die Bestellung des beeideten Buchsachverständigen für die Überprüfung des Rechnungsabschlusses;

5.

die Wahrnehmung sonstiger ihm durch dieses Landesgesetz zugewiesener Aufgaben.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 61 Oö. KFLG


§ 61

Verwaltungsrat

 

(1) Der Verwaltungsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

drei Landesbedienstete gemäß § 2 Z. 1, 4 oder 5 als Vertreter der Landesregierung (Dienstgebervertreter), davon mindestens zwei rechtskundige,

2.

sieben Landesbedienstete gemäß § 2 Z. 1, 4 oder 5 auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung,

3.

der Direktor.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die KFL nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Verwaltungsrats einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll dieser Sitzungen zu sorgen.

 

(3) Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden vierteljährlich mindestens zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktors ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, dass er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrags zusammentreten kann. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unverzüglich einzuberufen.

 

(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:

1.

der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter,

2.

der Direktor, im Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Vertreter,

3.

einer der beiden rechtskundigen Bediensteten (Abs. 1 Z. 1) und

4.

unter Anrechnung der nach Z. 1 und 2 Anwesenden mindestens sechs Mitglieder.

 

(5) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Beschlussfassung über die Satzung;

2.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats;

3.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge;

4.

die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts;

5.

der Abschluss von Gesamt- und Einzelverträgen (§ 58);

6.

die Erlassung von Bescheiden bei Personen nach § 2 Z. 1 bis 3;

6a.

die Entscheidung über Rentenansprüche bei Personen nach § 2 Z. 4 und 5;

7.

die Beschlussfassung hinsichtlich freiwilliger Leistungen;

8.

die Wahrnehmung folgender Dienstgeberaufgaben gegenüber den Bediensteten der KFL: Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht;

9.

die Verwaltung des Vermögens der KFL, ausgenommen die laufenden Bürogeschäfte;

10.

die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Landesgesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem Aufsichtsrat oder dem Direktor zugewiesen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007)

 

(6) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFL sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 5 Z. 5, 6, 7, 8, 9 (Vermögen bis 0,3‰ der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor übertragen.

 

(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen. Für das Auswahlverfahren des Direktors gemäß § 62 Abs. 1 ist jedenfalls ein Begutachtungsausschuss mit sechs Mitgliedern zu bilden. Jeder Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuss kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen.

§ 62 Oö. KFLG § 62


(1) Der Direktor der KFL wird vom Aufsichtsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der oö. Landesbediensteten gemäß § 2 Z 1 oder 4 bestellt, wobei an die Stelle der Begutachtungskommission der Begutachtungsausschuss gemäß § 61 Abs. 7 zweiter Satz tritt. Der Direktor wird für die Dauer der Funktion als Direktor unter Fortzahlung der Bezüge von seinen sonstigen Aufgaben freigestellt. Für die Dauer der Freistellung sind die Bezüge von der KFL zu refundieren. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Dem Direktor obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Durchführung der Bescheide und Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats;

2.

die Gewährung der Leistungen der Kranken- und Unfallfürsorge und sonstige Verfügungen hinsichtlich Leistungen, sofern nicht vom Verwaltungsrat ein Bescheid nach § 65 Abs. 2 zu erlassen (§ 61 Abs. 5 Z 6) oder ein Beschluss hinsichtlich freiwilliger Leistungen (§ 61 Abs. 5 Z 7) zu fassen ist;

3.

die Stellung des Verlangens nach Auskunftserteilung gemäß § 44;

4.

die Leitung der Bürogeschäfte;

5.

die Verfügungen über den laufenden Verwaltungsaufwand;

6.

die Wahrnehmung aller im § 61 Abs. 5 Z 8 nicht genannten Dienstgeberaufgaben;

7.

die Wahrnehmung der Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen;

8.

die Herausgabe sonstiger Verlautbarungen der KFL;

9.

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats, soweit dies nicht Aufgabe von Ausschüssen ist, und die allenfalls erforderliche Vorbereitung von Beschlüssen des Aufsichtsrats;

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

10.

die Zuweisung zu einer anderen dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtung.

(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats nicht zulassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungsrats an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.

§ 63 Oö. KFLG § 63


(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats werden von der Landesregierung für die Funktionsdauer des Landespersonalausschusses bestellt. Die Dienstnehmervertretung hat für ihre Vertreter bis längstens vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung Vorschläge im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder und ihrer Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) zu erstatten. Dabei kommt der zweitstärksten Fraktion der Dienstnehmervertretung mindestens ein Sitz im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat zu. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag. Bis zu der nach jeder Neuwahl des Landespersonalausschusses vorzunehmenden Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder der Organe im Amt; sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu bestellten Organe vorzubereiten. Die Wiederbestellung ist zulässig. Gehört der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Dienstnehmervertretung an, ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus dem Kreis der Dienstgebervertreter zu wählen und umgekehrt.

(2) Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich sowie die Versetzung oder der Übertritt in den Ruhestand bei Personen nach § 2 Z 1 hat das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats oder aus der Funktion der Direktorin bzw. des Direktors zur Folge. Sofern das Mitglied von der Dienstnehmervertretung vorgeschlagen wurde, hat das Ausscheiden aus der Funktion als Dienstnehmervertreter das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats zur Folge. Darüber hinaus kann ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des Direktors - im Fall eines Dienstnehmervertreters auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung - von der Landesregierung jederzeit aus seiner Funktion abberufen werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)

(3) Der Direktor ist vom Aufsichtsrat aus seiner Funktion abzuberufen, wenn

1.

er dies verlangt,

2.

seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

3.

er trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats nicht teilgenommen hat,

4.

über sein Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde,

5.

über seine Person rechtskräftig eine Disziplinarstrafe - ausgenommen ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Geldstrafe bis zur Höhe eines Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe - verhängt wurde, oder

6.

er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(4) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist für den Rest der Bestellungsdauer ein Mitglied nachzubestellen.

(5) Für die Dauer einer (vorläufigen) Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats (einschließlich des Direktors) nicht ausgeübt werden und es entfällt die Entschädigung für diesen Zeitraum.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats - ausgenommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber dem Land Oberösterreich Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Pauschalentschädigung. Diese stellt eine Entschädigung für Nebentätigkeiten im Sinn des § 44 Oö. GG 2001 oder § 25 Oö. LGG dar und ist dem Land Oberösterreich von der KFL rückzuerstatten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011)

(7) Der Direktor hat gegenüber der KFL Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung zusätzlich zu seinem Bezug sowie auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

(8) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats sowie der Direktor sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes, für jeden Schaden, der der KFL aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die KFL kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die KFL trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der KFL geltend machen.

(10) Der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat haben jeweils eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 64 Oö. KFLG


§ 64

Geschäftsstelle

 

(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFL.

 

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFL selbständig im Namen des Direktors handeln können.

 

(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der KFL werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Landes Oberösterreich Bedacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt.

 

(4) Die Bediensteten der KFL haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der KFL oder des Landes Oberösterreich oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzuhalten, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwaltungsrat für bestimmte Fälle entbinden.

§ 65 Oö. KFLG


(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) anzuwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf Antrag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen zu erlassen:

1.

hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge; über die bloße Rentenanpassung, die der Anpassung nach den Bestimmungen des Abschnitts VIa des Ersten Teils des ASVG (§ 108a ff ASVG) vergleichbar ist, sind keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, dass das Mitglied binnen sechs Monaten ab der erstmaligen Erbringung der Leistung in der angepassten Höhe ausdrücklich einen Bescheid verlangt;

2.

hinsichtlich sonstiger Leistungen (ausgenommen solche nach § 15), wenn das Mitglied bzw. der Anspruchswerber binnen sechs Monaten ab Erbringung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Rechtskräftig vorgeschriebene, nicht erstattete Kosten sind nach dem VVG einzutreiben.

(4) In Angelegenheiten dieses Landesgesetzes erwachsende Barauslagen sind von der KFL zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, dass ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, kann die KFL die Anhörung davon abhängig machen, dass die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlasst worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(6) Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte.

(Anm.: LGBl. Nr. 56/2007, 90/2013)

§ 66 Oö. KFLG § 66


(1) Die KFL ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(2) Die KFL ist ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

§ 67 Oö. KFLG


6. ABSCHNITT

GEBARUNG UND VERMÖGENSVERWALTUNG

 

§ 67

Voranschlag und Rechnungsabschluss

 

(1) Die KFL hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen.

 

(2) Die KFL hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu verfassen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Der Rechnungsabschluss ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat von einem beeideten Buchsachverständigen zu überprüfen. Die KFL hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muss.

 

(3) Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen sind für die Krankenfürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstellen. In der Satzung sind Fristen und Termine zu bestimmen, die die zeitgerechte Beschlussfassung und Genehmigung des Voranschlages sowie die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts an die Landesregierung bis 30. Juni des Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, ermöglichen.

 

(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, hat die KFL

1.

die Einnahmen in der bisherigen Höhe (mit den bisherigen Sätzen) weiter zu erheben,

2.

die anfallenden Ausgaben für Leistungen der Kranken- und Unfallfürsorge weiter zu tätigen und

3.

sonstige Ausgaben nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tätigen.

 

(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwands, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlags geändert, hat die KFL einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.

§ 68 Oö. KFLG


§ 68

Anweisungsrecht; Darlehen

 

(1) Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.

 

(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der KFL in Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der KFL obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.

 

(3) Für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 69 Oö. KFLG


§ 69

Vermögensverwaltung

 

(1) Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö.

Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

 

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

 

(4) Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 70 Oö. KFLG


§ 70

Deckung des Aufwands

 

(1) Die Organe der KFL sind verpflichtet, einen den Erfordernissen und Aufgaben der KFL entsprechenden Gebarungsüberschuss, und zwar unter Bedachtnahme auf die der KFL dafür zur Verfügung stehenden Mittel, sowohl in der Krankenfürsorge als auch in der Unfallfürsorge anzustreben.

 

(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ein Gebarungsabgang in der Krankenfürsorge oder der Unfallfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen:

1.

Zur Deckung eines drohenden Gebarungsabgangs in der Krankenfürsorge sind Gebarungsüberschüsse aus der Unfallfürsorge heranzuziehen.

2.

Zur Deckung eines drohenden Gebarungsabgangs sind freie Rücklagen heranzuziehen. Den freien Rücklagen gleichzuhalten sind Vermögenswerte, die aus Überschüssen vergangener Jahre gebildet wurden, soweit diese nicht der Bedeckung der laufenden Leistungen der KFL dienen.

3.

Zweckgebundene Rücklagen sind zur Deckung eines drohenden Gebarungsabgangs heranzuziehen,

a)

wenn sie der Deckung laufender Aufwendungen dienen, soweit die jeweilige Rücklage das Ausmaß des letzten Jahresbedarfs übersteigt;

b)

wenn sie der Vorbereitung eines Projektes dienen, dessen Aufschub vertretbar ist.

4.

Durch Maßnahmen nach Z. 1 und 3 dürfen nicht Mittel der Krankenfürsorge zur Deckung von drohenden Abgängen der Unfallfürsorge herangezogen werden.

5.

Kann ein drohender Gebarungsabgang durch Maßnahmen nach Z. 1 bis 3 nicht gedeckt werden, und zwar auch nicht durch Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung, trägt ihn das Land Oberösterreich soweit, als dies im Landeshaushaltsvoranschlag vorgesehen ist. Darüber hinausgehende Abgänge sind durch Aufnahme von Darlehen (§ 68 Abs. 2 und 3) zu decken.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

§ 71 Oö. KFLG


7. ABSCHNITT

AUFSICHT

 

§ 71

Aufsicht und Weisungsrecht der Landesregierung

 

(1) Die KFL samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die KFL dahin zu überwachen, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

 

(2) Die Organe der KFL sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 72 Oö. KFLG


§ 72

Auskunftspflicht

 

Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der KFL zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Organe der KFL unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.

§ 73 Oö. KFLG


§ 73

Genehmigungspflicht; Aufhebung von Rechtsakten

 

(1) Der Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sowie der Rechnungsabschluss sind nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

 

(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2% der Gesamteinnahmen der KFL im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.

 

(3) Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Eine solche Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 74 Oö. KFLG


§ 74

Überprüfung der Gebarung

 

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der KFL einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist anhand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch anhand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.

 

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Direktor zur Vorlage an den Aufsichtsrat zu übermitteln. Der Direktor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.

 

(3) Die Gebarung der KFL unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 75 Oö. KFLG


§ 75

Ersatzvornahme

 

(1) Erfüllt die KFL eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der KFL selbst treffen. Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der KFL eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen.

 

(2) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsende, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der KFL zu ersetzen.

 

(3) Die Landesregierung kann verlangen, dass der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer Organe den Vorsitz führen.

§ 76 Oö. KFLG


§ 76

Auflösung von Organen; Amtsenthebung

 

(1) Die Landesregierung kann den Direktor seines Amts entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten musste. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlussunfähig ist.

 

(2) Die Landesregierung hat im Fall einer Amtsenthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Geschäfte des betroffenen Organs bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organs einen Regierungskommissär einzusetzen.

 

(3) Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheids bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.

 

(4) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die KFL zu tragen.

 

(5) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organs zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats hat der Regierungskommissär einzuberufen.

§ 77 Oö. KFLG


§ 77

Verfahren

 

Die in Handhabung des Aufsichtsrechts ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung ist das AVG anzuwenden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die KFL Parteistellung.

§ 78 Oö. KFLG § 78


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 79 Oö. KFLG


§ 79

Rechtsübergang

 

(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes übernimmt die KFL das von der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte verwaltete Vermögen des Landes Oberösterreich.

 

(2) Die KFL tritt in alle von der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte im Namen des Landes Oberösterreich abgeschlossenen Verträge mit allen Rechten und Pflichten ein.

§ 80 Oö. KFLG Übergangsbestimmungen


(1) Bestehende Leistungsansprüche von Mitgliedern der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte aus der Unfallversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFL.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.

(3) Das bisherige weitere Mitglied des Kuratoriums der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte wird den Sitzungen des Verwaltungsrats als beratendes Organ beigezogen.

(4) Abweichend vom § 62 gilt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der bisherige Direktor der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte als Direktor der KFL als unbefristet bestellt.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltende Satzung der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte tritt mit Inkrafttreten der Satzung der KFL nach diesem Landesgesetz außer Kraft.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 18 Abs. 5 anstelle des Betrags von 3.168 Euro der Betrag von 43.600 Schilling und im § 29 Abs. 1 anstelle des Betrags von 76,31 Euro der Betrag von 1.050 Schilling.

§ 81 Oö. KFLG


§ 81

Übergangsbestimmungen zur Aufnahme der Vertragsbediensteten

in die KFL

 

(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 Z. 4 aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2002 als Leistungsansprüche an die KFL.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.

 

(3) Am 1. September 2002 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

§ 82 Oö. KFLG


§ 82

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-

Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

 

(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 Z. 5 aus der Krankenversicherung gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFL.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.

 

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes beim Krankenversicherungsträger anhängige Verfahren in Bezug auf Personen nach Abs. 1 sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide des Krankenversicherungsträgers bleibt unberührt.

 

(4) § 2 Z. 6 kommt nur für jene Personen zur Anwendung, bei denen die Pension bzw. das Übergangsgeld erstmals nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anfällt.

 

(5) § 37 Abs. 7 gilt erstmals für Personen, die nach dem 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 83 Oö. KFLG § 83


(1) Abweichend vom § 18d Abs. 1 Z 3 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Folgendes:

1.

Der Beitrag des Dienstgebers ist in den Kalenderjahren 2012 bis einschließlich 2015 um
0,25 %-Punkte niedriger als der Beitrag des Mitglieds; sowie 2018 bis einschließlich 2021 um 0,47 %-Punkte niedriger als der Beitrag des Mitglieds;

2.

der Beitrag des Dienstgebers ist im Kalenderjahr 2016 um 0,15 %-Punkte niedriger als der Beitrag des Mitglieds und im Kalenderjahr 2022 um 0,25 %-Punkte niedriger als der Beitrag des Mitglieds;

3.

der Beitrag des Dienstgebers ist im Kalenderjahr 2017 um 0,1 %-Punkte niedriger als der Beitrag des Mitglieds.

(2) Abweichend vom § 18d Abs. 2 erster Satz entfällt der Beitragszuschlag des Dienstgebers in den Kalenderjahren 2012, 2013, 2014, 2018, 2019, 2020 und 2021; der Beitragszuschlag beträgt im Kalenderjahr 2015 und 2022 0,1 %, im Kalenderjahr 2016 0,2 % und im Kalenderjahr 2017 0,3 % der Beitragsgrundlage gemäß § 18 Abs. 3 und 4 und § 18a.

 

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

Artikel

Art. 3 Oö. KFLG


Artikel III

Inkrafttreten

(Anm: Übergangsrecht zur StF LGBl. Nr. 57/2000)

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

 

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und Verfahren zur Bestellung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen bzw. durchgeführt werden; derartige Verordnungen bzw. Bestellungen werden aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam.

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG) Fundstelle


Landesgesetz über die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete - Oö. KFLG)

StF: LGBl.Nr. 57/2000 (GP XXV RV 747/2000 AB 803/2000 LT 27; RL 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978, ABl.Nr. L 6 vom 10.1.1979, S. 24)

Änderung

LGBl.Nr. 72/2002 (GP XXV RV 1363/2002 AB 1442/2002 LT 46)

LGBl.Nr. 81/2002 (GP XXV RV 1401/2002 IA 1426/2002 AB 1487/2002 AA 1499/2002 LT 47; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1; RL 2000/54/EG vom 18. September 2000, ABl.Nr. L 262 vom 17.10.2000, S. 21; RL 2000/39/EG vom 8. Juni 2000, ABl.Nr. L 142 vom 16.6.2000, S. 47)

LGBl.Nr. 49/2005 (GP XXVI RV 258/2004 AB 446/2005 LT 15)

LGBl.Nr. 6/2006 (GP XXVI RV 757/2005 LT 25)

LGBl.Nr. 56/2007 (GP XXVI RV 1012/2006 AB 1168/2007 LT 39)

LGBl.Nr. 93/2009 (GP XXVI RV 1577/2008 IA 1757/2009 AB 1937/2009 LT 61; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl.Nr. L 204 vom 26.7.2006, S. 23; RL 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl.Nr. L 165 vom 27.6.2007, S. 21; RL 2008/46/EG vom 23. April 2008, ABl.Nr. L 114 vom 26.4.2008, S. 88; RL 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, ABl.Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)

LGBl.Nr. 100/2011 (GP XXVII RV 414/2011 AB 477/2011 LT 19; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2010/18/EU vom 8. März 2010, ABl. Nr. L 68 vom 18.3.2010, S 13)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 121/2014 (GP XXVII RV 1201/2014 AB 1321/2014 LT 49)

 

Anpassung von Beträgen durch Verordnung:

LGBl.Nr. 48/2003, 105/2005, 106/2005, 16/2006, 13/2007, 1/2008, 113/2008, 19/2010, 10/2011, 27/2012, 13/2013, 16/2014, 23/2015, 9/2016, 6/2017

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1

Rechtsstellung der KFL

§  2

Mitgliedschaft in der KFL

§  3

Ausnahmen von der Unfallfürsorge

§  4

Beginn der Mitgliedschaft

§  5

Ende der Mitgliedschaft

§  6

Unterbrechung der Mitgliedschaft

2. HAUPTSTÜCK
BESONDERE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
KRANKENFÜRSORGE

§  7

Anspruchsberechtigung

§  8

Angehörige

§  9

Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen

§ 10

Erkrankungen im Ausland

§ 11

Zuteilung zu einer anderen dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtung

§ 12

Kostenvergütung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

§ 13

Aufgaben der Krankenfürsorge

§ 14

Leistungen

§ 15

Freiwillige Leistungen

§ 16

Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und Berufsausbildung als freiwillige Leistung

§ 16a

Freiwillige Aufrechterhaltung der Krankenfürsorge

§ 17

Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen

§ 18

Beiträge

§ 18a

Höchstbeitragsgrundlage

§ 18b

Beitragshöhe

§ 18c

Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 18d

Aufteilung der Beitragslast

§ 18e

Sonderbestimmung für (ehemalige) Vertragsbedienstete bzw. -lehrerinnen oder -lehrer

§ 18f

Beitragssonderregelungen

§ 18g

Ergänzungsbeiträge

§ 18h

Beiträge in der Krankenfürsorge von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten

2. ABSCHNITT
UNFALLFÜRSORGE

§ 19

Aufgaben der Unfallfürsorge

§ 20

Dienstunfälle

§ 21

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

§ 22

Berufskrankheiten

§ 23

Anspruchsberechtigung und Leistungen

§ 24

Unfallheilbehandlung

§ 25

Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation

§ 26

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

§ 27

Versehrtenrente

§ 28

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 29

Kinderzuschuss

§ 30

Witwen(Witwer)beihilfe

§ 31

Entfallen

§ 32

Teilersatz der Bestattungskosten

§ 33

Witwen(Witwer)rente

§ 34

Rente der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemanns

§ 35

Waisenrente

§ 36

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente

§ 37

Neufestsetzung von Renten; Abfindung von Renten

§ 38

Einstellung von Leistungen

§ 39

Verwirkung der Leistungsansprüche

§ 40

Erlöschen von Leistungsansprüchen

§ 41

Beiträge

3. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

§ 42

Entstehen der Leistungsansprüche und Anfall der Leistungen

§ 43

Zahlungsempfänger

§ 44

Meldepflichten

§ 45

Chefärzte

§ 46

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 47

Kostenerstattung

§ 48

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Leistungen

§ 49

Ruhen von Leistungsansprüchen

§ 50

Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

§ 51

Aufrechnung; Auszahlung von Leistungen

§ 51a

Eingetragene Partnerschaft

§ 52

Satzung

4. ABSCHNITT
AUSSENBEZIEHUNGEN DER KFL

§ 53

Rechts- und Verwaltungshilfe

§ 53a

Elektronischer Datenaustausch

§ 54

Beziehungen zu anderen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und zu den Sozialversicherungsträgern

§ 55

Beziehungen zu den Trägern der Sozialhilfe und der Behindertenhilfe

§ 56

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die KFL

§ 56a

Haftungsbeschränkung des Dienstgebers gegenüber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten

§ 57

Verjährung der Ersatzansprüche

§ 57a

Rückforderung und Verjährung von Beiträgen

§ 58

Beziehungen zu den Vertragspartnern

5. ABSCHNITT
ORGANISATION UND VERFAHREN DER KFL

§ 59

Organe der KFL

§ 60

Aufsichtsrat

§ 61

Verwaltungsrat

§ 62

Direktor

§ 63

Gemeinsame Bestimmungen über die Organe

§ 64

Geschäftsstelle

§ 65

Verfahren

§ 66

Datenverarbeitung und Datenschutz

6. ABSCHNITT
GEBARUNG UND VERMÖGENSVERWALTUNG

§ 67

Voranschlag und Rechnungsabschluss

§ 68

Anweisungsrecht; Darlehen

§ 69

Vermögensverwaltung

§ 70

Deckung des Aufwands

7. ABSCHNITT
AUFSICHT

§ 71

Aufsicht und Weisungsrecht der Landesregierung

§ 72

Auskunftspflicht

§ 73

Genehmigungspflicht; Aufhebung von Rechtsakten

§ 74

Überprüfung der Gebarung

§ 75

Ersatzvornahme

§ 76

Auflösung von Organen; Amtsenthebung

§ 77

Verfahren

8. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 78

Verweisungen

§ 79

Rechtsübergang

§ 80

Übergangsbestimmungen

§ 81

Übergangsbestimmungen zur Aufnahme der Vertragsbediensteten in die KFL

§ 82

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

§ 83

Befristete Beitragsregelungen

 

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