§ 53 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

4. ABSCHNITT

AUSSENBEZIEHUNGEN DER KFL

 

§ 53

Rechts- und Verwaltungshilfe

 

(1) Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich-rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen haben den in Vollziehung dieses Landesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der KFL im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat die KFL den genannten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen zwischen der KFL und den genannten Stellen, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.

 

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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