§ 18 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.

(2) Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind:

1.

der allgemeine Beitrag (Abs. 3),

2.

Sonderbeiträge (Abs. 3),

3.

der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 16 Abs. 4) und

4.

Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (§ 15).

(3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage):

1.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 1

a)

der Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Oö. LGG oder

b)

der Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 und § 114 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 oder

c)

der Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 und die Kinderbeihilfe gemäß § 50 Oö. GG 2001. Während einer teilweisen Außerdienststellung ist dieser Bezug auch dann zu Grunde zu legen, wenn er ruht.

2.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 3 die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen das Pflegegeld oder gleichartige Zulagen sowie die Nebengebührenzulagen.

3.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 2 der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 gebührt.

4.

Bei Mitgliedern nach § 2 Z 4 und 5 das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG.

5.

Bei Mitgliedern nach § 2 Z 6 die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007)

(4) Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 6 Abs. 2

1.

bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, sowie während eines im Anschluss an diese Karenz gewährten Karenzurlaubs zur Betreuung des Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen bzw. Beamten (§ 2 Z 1) oder Vertragsbediensteten (§ 2 Z 4) oder Landesvertragslehrpersonen (§ 2 Z 5) der Betrag nach § 3 Abs. 1 Kinder-betreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat;       a)       bei Beamten der doppelte Wert des Betrages nach § 20 Z 1 Oö. KUG;

b)

bei Vertragsbediensteten der doppelte Wert des Betrages nach § 7 Karenzgeldgesetz;

c)

bei Beamten oder Vertragsbediensteten, auf die das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden ist, der doppelte Wert des Betrages nach § 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz tatsächlich Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld hat;

2.

bei Inanspruchnahme eines sonstigen Karenzurlaubs der letzte Bezug (Abs. 3) unmittelbar vor dem Urlaub;

a)

wenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) gebührte, das letzte Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) unmittelbar vor dem Urlaub;

b)

wenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Teilkarenzgeld (Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung) gebührte, die letzte Summe des Teilkarenzgelds und des letzten Bezugs;

3.

bei Inanspruchnahme einer gänzlichen Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung jener Monatsbezug (Abs. 3), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 110 bis 113a Oö. LBG genannten Funktionen ausüben würde.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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