§ 14 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:

1.

zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorgeuntersuchungen (Gesundenuntersuchungen);

2.

bei Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht:

a)

Krankenbehandlung durch

aa)

ärztliche Hilfe;

bb)

auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung dieser Dienste berechtigt sind;

cc)

auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs berechtigt ist;

dd)

psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls jedoch vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Zeitraums, der dem Abrechnungszeitraum im Sinn des § 63 Abs. 1 Z 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz entspricht, eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat;

ee)

Heilmittel;

ff)

Heilbehelfe und Hilfsmittel;

b)

erforderlichenfalls Hauskrankenpflege durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;

c)

erforderlichenfalls Anstaltspflege;

3.

bei Mutterschaft:

a)

ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/diplomierte Kinderkrankenpfleger;

b)

Heilmittel;

c)

Heilbehelfe und Hilfsmittel;

d)

erforderlichenfalls Anstaltspflege;

4.

Zahnbehandlung und unentbehrlicher Zahnersatz;

5.

medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an eine Krankenbehandlung mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des Mitglieds und seiner Angehörigen soweit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 76/2021)

(2) Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die näheren Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistungen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung festzulegen. In der Satzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der KFL getroffen werden. In der Satzung kann allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbeitrag des Mitglieds (Selbstbehalt) vorgesehen werden. Dieser Kostenbeitrag darf einen für Bundesbeamte geltenden gleichartigen Beitrag nicht übersteigen.

(3) Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.

(4) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.

(5) Einer Krankheit im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied oder Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Fürsorgefall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteils voranzugehen hat. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.

(6) Im Fall einer Familienhospizfreistellung (§ 18f) oder Pflegekarenz besteht nur Anspruch auf Sachleistungen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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