(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer
1.  | eines Karenzurlaubs,  | |||||||||
2.  | einer gänzlichen Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung,  | |||||||||
3.  | eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)  | |||||||||
(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge tritt nicht ein,
1.  | wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet;  | |||||||||
2.  | während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG, Oö. VKG, MSchG oder VKG;  | |||||||||
2a.  | während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld;  | |||||||||
3.  | wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde;  | |||||||||
4.  | während der Dauer einer Pflegekarenz nach § 83a Oö. LBG oder § 49a Oö. LVBG oder einer Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG oder § 47a Abs. 1 Z 3 Oö. LVBG;  | |||||||||
5.  | während der Dauer einer Frühkarenz;  | |||||||||
6.  | während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach § 2 begründet, während dieser Zeit aufrecht ist.  | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007, 90/2013, 76/2021)  | ||||||||||
(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.
    
    
    
    
    
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