Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt
1.  | bei den im § 2 Z. 1 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis,  | |||||||||
2.  | bei den im § 2 Z. 2 genannten Personen mit Beginn der Funktion,  | |||||||||
3.  | bei den im § 2 Z. 3 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen,  | |||||||||
4.  | Bei den im § 2 Z. 4 und 5 genannten Personen mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung;  | |||||||||
5.  | bei den im § 2 Z. 6 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen oder auf Übergangsgeld.  | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007)  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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