§ 1 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1

Rechtsstellung der KFL

 

(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL)". (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005)

 

(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.

 

(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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