Ausnahmen von der Unfallfürsorge
Von der Unfallfürsorge sind ausgenommen:
1.  | Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im § 2 Z. 3 genannten Art haben;  | |||||||||
2.  | Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung oder auf Übergangsgeld im Sinn des § 2 Z. 6 haben.  | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
    
    
    
    
    
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