§ 10 Oö. KFLG § 10

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen zur Gänze ersetzt.

(2) Das Mitglied hat der KFL binnen einem Monat den Eintritt des Fürsorgefalls mitzuteilen; die KFL erbringt die Leistungen, die ihr bei Inanspruchnahme in Oberösterreich entstanden wären, der Rest wird dem Mitglied vom Dienstgeber erstattet.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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