Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und
Berufsausbildung als freiwillige Leistung
(1) Kinder und Enkel (§ 8 Abs. 1 Z. 2 bis 6), die nicht mehr als Angehörige gelten, können, solang sie ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben und nicht einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in die Krankenfürsorge miteinbezogen werden, wenn und solang sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge beginnt
1.  | wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft gestellt wurde, im Anschluss daran,  | |||||||||
2.  | in allen anderen Fällen mit dem Tag der Antragstellung.  | |||||||||
(3) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge endet, wenn das Kind oder der Enkel
1.  | eine nach inländischen Bestimmungen versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt,  | |||||||||
2.  | eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt bekommt,  | |||||||||
3.  | eine versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, oder  | |||||||||
4.  | wenn die nach den schul-, ausbildungs- oder studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene Dauer der Schul- oder Berufsausbildung um mehr als sechs Semester bzw. drei Jahre überschritten wird.  | |||||||||
(4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkels in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z. 3 zu leisten.
    
    
    
    
    
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