§ 16 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 16

Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und
Berufsausbildung als freiwillige Leistung

 

(1) Kinder und Enkel (§ 8 Abs. 1 Z. 2 bis 6), die nicht mehr als Angehörige gelten, können, solang sie ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben und nicht einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in die Krankenfürsorge miteinbezogen werden, wenn und solang sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

 

(2) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge beginnt

1.

wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft gestellt wurde, im Anschluss daran,

2.

in allen anderen Fällen mit dem Tag der Antragstellung.

 

(3) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge endet, wenn das Kind oder der Enkel

1.

eine nach inländischen Bestimmungen versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt,

2.

eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt bekommt,

3.

eine versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, oder

4.

wenn die nach den schul-, ausbildungs- oder studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene Dauer der Schul- oder Berufsausbildung um mehr als sechs Semester bzw. drei Jahre überschritten wird.

 

(4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkels in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z. 3 zu leisten.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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