Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsDer Verwaltungsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.Ziffer einsdrei Landesbedienstete gemäß § 2 Z 1, 4 oder 5 als Vertreter der Landesregierung (Dienstgebervertreter), davon mindestens zwei rechtskundige,drei Landesbedienstete gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 4 oder 5 als Vertreter der Landesregierung (Dienstgebervertreter), davon mindestens zwei rechtskundige,
2.Ziffer 2sieben Landesbedienstete gemäß § 2 Z 1, 4 oder 5 auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung,sieben Landesbedienstete gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 4 oder 5 auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung,
(2)Absatz 2Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die KFL nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Verwaltungsrats einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll dieser Sitzungen zu sorgen.
(3)Absatz 3Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden vierteljährlich mindestens zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktors ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, dass er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrags zusammentreten kann. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unverzüglich einzuberufen.
(4)Absatz 4Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:
1.Ziffer einsder Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter,
2.Ziffer 2der Direktor, im Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Vertreter,
3.Ziffer 3einer der beiden rechtskundigen Bediensteten (Abs. 1 Z 1) undeiner der beiden rechtskundigen Bediensteten (Absatz eins, Ziffer eins,) und
4.Ziffer 4unter Anrechnung der nach Z 1 und 2 Anwesenden mindestens sechs Mitglieder.unter Anrechnung der nach Ziffer eins und 2 Anwesenden mindestens sechs Mitglieder.
1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über die Satzung;
2.Ziffer 2die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats;
3.Ziffer 3die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge;
4.Ziffer 4die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts;
5.Ziffer 5der Abschluss von Gesamt- und Einzelverträgen (§ 58);der Abschluss von Gesamt- und Einzelverträgen (Paragraph 58,);
6.Ziffer 6die Erlassung von Bescheiden bei Personen nach § 2 Z 1 bis 3;die Erlassung von Bescheiden bei Personen nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 3;
6a.Ziffer 6 adie Entscheidung über Rentenansprüche bei Personen nach § 2 Z 4 und 5;die Entscheidung über Rentenansprüche bei Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4 und 5;
8.Ziffer 8die Wahrnehmung folgender Dienstgeberaufgaben gegenüber den Bediensteten der KFL: Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung;
9.Ziffer 9die Verwaltung des Vermögens der KFL, ausgenommen die laufenden Bürogeschäfte;
10.Ziffer 10die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Landesgesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem Aufsichtsrat oder dem Direktor zugewiesen sind.
(6)Absatz 6Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFL sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 5 Z 5, 6, 7, 8, 9 (Vermögen bis 0,3‰ der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor übertragen.Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFL sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Absatz 5, Ziffer 5,, 6, 7, 8, 9 (Vermögen bis 0,3‰ der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor übertragen.
(7)Absatz 7Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen. Für das Auswahlverfahren des Direktors gemäß § 62 Abs. 1 ist jedenfalls ein Begutachtungsausschuss mit sechs Mitgliedern zu bilden. Jeder Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuss kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen.Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen. Für das Auswahlverfahren des Direktors gemäß Paragraph 62, Absatz eins, ist jedenfalls ein Begutachtungsausschuss mit sechs Mitgliedern zu bilden. Jeder Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuss kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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