§ 68 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 68

Anweisungsrecht; Darlehen

 

(1) Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.

 

(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der KFL in Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der KFL obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.

 

(3) Für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung gilt Abs. 2 sinngemäß.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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