§ 69 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 69

Vermögensverwaltung

 

(1) Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö.

Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

 

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

 

(4) Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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