§ 79 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 79

Rechtsübergang

 

(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes übernimmt die KFL das von der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte verwaltete Vermögen des Landes Oberösterreich.

 

(2) Die KFL tritt in alle von der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte im Namen des Landes Oberösterreich abgeschlossenen Verträge mit allen Rechten und Pflichten ein.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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