§ 73 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

§ 73

Genehmigungspflicht; Aufhebung von Rechtsakten

 

(1) Der Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sowie der Rechnungsabschluss sind nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

 

(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2% der Gesamteinnahmen der KFL im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.

 

(3) Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Eine solche Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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