§ 72 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 72

Auskunftspflicht

 

Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der KFL zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Organe der KFL unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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