§ 69 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 69

Vermögensverwaltung

(1) Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die Beamtenoö.

Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

(4) Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die Beamtenoö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.09.2009

§ 69

Vermögensverwaltung

(1) Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die Beamtenoö.

Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

(4) Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die Beamtenoö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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