Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1.  | bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der oö. Landesbediensteten oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;  | |||||||||
2.  | bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der oö. Landesbediensteten;  | |||||||||
3.  | bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung;  | |||||||||
4.  | bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen;  | |||||||||
5.  | bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienst- oder Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen;  | |||||||||
6.  | bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals.  | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)  | ||||||||||
(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
    
    
    
    
    
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