§ 30 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 30

Witwen(Witwer)beihilfe

 

(1) Hat die Witwe (der Witwer) nach dem Tod eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente), weil der Tod des (der) Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, ist ihr (ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Beitragsgrundlage zu gewähren.

 

(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz bezogen hat, nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu gewähren.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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