§ 33 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 33

Witwen(Witwer)rente

 

(1) Wurde der Tod des Mitglieds durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von 20% der Bemessungsgrundlage (§ 41).

 

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

 

(3) Der Witwe (Dem Witwer), die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.

 

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente wieder auf, wenn

1.

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe (des Witwers) geschieden oder aufgehoben worden ist oder

2.

bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.

 

(5) Das Wiederaufleben des Anspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruchs auf die Witwen(Witwer)rente ein.

 

(6) Auf die Witwen(Witwer)rente, die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (§ 21 Abs. 6 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes). Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 ASVG entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente ein Vierzehntel des Betrags anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, entfällt die Anrechnung.

 

(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinn des Abs. 6 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezugs bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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