§ 41 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 41

Beiträge

 

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.

 

(2) Für die Beitragsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 sowie § 18a sinngemäß anzuwenden, wobei die Beiträge auch von den Sonderzahlungen zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge (§ 19 Abs. 1) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

 

(2a) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bildet die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 42 Abs. 1. Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005)

 

(3) Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jeden Monats an die KFL zu überweisen.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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