§ 40 Oö. KFLG § 40

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren

1.

mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

2.

mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partners),

3.

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit,

4.

mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs bzw. mit dem sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen,

5.

nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, der sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 Oö. KFLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Oö. KFLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 Oö. KFLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 Oö. KFLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 Oö. KFLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 Oö. KFLG
§ 41 Oö. KFLG