§ 40 Oö. KFLG § 40

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren

1.

mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

2.

mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partners),

3.

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit,

4.

mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs bzw. mit dem sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen,

5.

nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, der sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.06.2012

(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren

1.

mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

2.

mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partners),

3.

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit,

4.

mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs bzw. mit dem sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen,

5.

nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, der sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

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