Zusatzrente für Schwerversehrte
(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50% erreichen, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente
1.  | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20%,  | |||||||||
2.  | bei einer um mindestens 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50%  | |||||||||
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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