§ 32 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Beim Magistrat ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum seinen (ihren) Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Der Beamte (Die Beamtin) und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder sind vom Stadtsenat mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat der Stadtsenat ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Beamte (Beamtinnen) der Stadt sein, die mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen. Ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied müssen der Personalvertretung angehören.

(3) Vor der Bestellung hat der Stadtsenat die Personalvertretung zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung eines Vorschlags für die Bestellung von einem Mitglied und dessen Ersatzmitglied zu geben. Der (Die) Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.

(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:

1.

Beamte (Beamtinnen), über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solang diese nicht getilgt ist;

2.

Beamte (Beamtinnen), deren Mitgliedschaft nach Abs. 5 bzw. 6 ruhen oder enden würde;

3.

Beamte (Beamtinnen), deren letzte Dienstbeurteilung nicht zumindest auf gut bzw. nicht zumindest auf zufriedenstellend lautet.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen

1.

der Betrauung mit Personalangelegenheiten des (der) zu Beurteilenden,

2.

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

3.

der (vorläufigen) Suspendierung,

4.

der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

5.

eines Urlaubs oder Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

6.

einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 und

7.

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit

1.

Ablauf der Bestellungsdauer,

2.

der Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

der Versetzung in den Ruhestand,

5.

dem Übertritt in den Ruhestand sowie

6.

dem Wirksamwerden der Austrittserklärung (§ 100).

(6a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig, unabhängig und weisungsfrei.

(8a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese Funktionsgebühren sind vom Stadtsenat nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.

(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsBeim Magistrat ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum seinen (ihren) Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Der Beamte (Die Beamtin) und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
  2. (2)Absatz 2Die Beurteilungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder sind vom Stadtsenat mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat der Stadtsenat ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Beamte (Beamtinnen) der Stadt sein, die mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen. Ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied müssen der Personalvertretung angehören.
  3. (3)Absatz 3Vor der Bestellung hat der Stadtsenat die Personalvertretung zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung eines Vorschlags für die Bestellung von einem Mitglied und dessen Ersatzmitglied zu geben. Der (Die) Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.
  4. (4)Absatz 4Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsBeamte (Beamtinnen), über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solang diese nicht getilgt ist;
    2. 2.Ziffer 2Beamte (Beamtinnen), deren Mitgliedschaft nach Abs. 5 bzw. 6 ruhen oder enden würde;Beamte (Beamtinnen), deren Mitgliedschaft nach Absatz 5, bzw. 6 ruhen oder enden würde;
    3. 3.Ziffer 3Beamte (Beamtinnen), deren letzte Dienstbeurteilung nicht zumindest auf gut bzw. nicht zumindest auf zufriedenstellend lautet.
    (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)Anmerkung, LGBl.Nr. 73/2008)
  5. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsder Betrauung mit Personalangelegenheiten des (der) zu Beurteilenden,
    2. 2.Ziffer 2der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    3. 3.Ziffer 3der (vorläufigen) Suspendierung,
    4. 4.Ziffer 4der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    5. 5.Ziffer 5eines Urlaubs oder Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,
    6. 6.Ziffer 6einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 undeiner Freistellung nach den Paragraphen 69 und 70 und
    7. 7.Ziffer 7der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit
    1. 1.Ziffer einsAblauf der Bestellungsdauer,
    2. 2.Ziffer 2der Beendigung des Dienstverhältnisses,
    3. 3.Ziffer 3der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    4. 4.Ziffer 4der Versetzung in den Ruhestand,
    5. 5.Ziffer 5dem Übertritt in den Ruhestand sowie
    6. 6.Ziffer 6dem Wirksamwerden der Austrittserklärung (§ 100).dem Wirksamwerden der Austrittserklärung (Paragraph 100,).
  7. (6a)Absatz 6 aDer Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
    (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010)
  8. (7)Absatz 7Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
  9. (8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig, unabhängig und weisungsfrei.
  10. (8a)Absatz 8 aDer Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 9 zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 9, zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
  11. (9)Absatz 9Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  12. (10)Absatz 10Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  13. (11)Absatz 11Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  14. (12)Absatz 12Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese Funktionsgebühren sind vom Stadtsenat nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.
  15. (13)Absatz 13Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Absatz 12, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.08.2025
(1) Beim Magistrat ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum seinen (ihren) Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Der Beamte (Die Beamtin) und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder sind vom Stadtsenat mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat der Stadtsenat ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Beamte (Beamtinnen) der Stadt sein, die mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen. Ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied müssen der Personalvertretung angehören.

(3) Vor der Bestellung hat der Stadtsenat die Personalvertretung zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung eines Vorschlags für die Bestellung von einem Mitglied und dessen Ersatzmitglied zu geben. Der (Die) Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.

(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:

1.

Beamte (Beamtinnen), über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solang diese nicht getilgt ist;

2.

Beamte (Beamtinnen), deren Mitgliedschaft nach Abs. 5 bzw. 6 ruhen oder enden würde;

3.

Beamte (Beamtinnen), deren letzte Dienstbeurteilung nicht zumindest auf gut bzw. nicht zumindest auf zufriedenstellend lautet.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen

1.

der Betrauung mit Personalangelegenheiten des (der) zu Beurteilenden,

2.

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

3.

der (vorläufigen) Suspendierung,

4.

der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

5.

eines Urlaubs oder Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

6.

einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 und

7.

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit

1.

Ablauf der Bestellungsdauer,

2.

der Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

der Versetzung in den Ruhestand,

5.

dem Übertritt in den Ruhestand sowie

6.

dem Wirksamwerden der Austrittserklärung (§ 100).

(6a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig, unabhängig und weisungsfrei.

(8a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese Funktionsgebühren sind vom Stadtsenat nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.

(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsBeim Magistrat ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum seinen (ihren) Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Der Beamte (Die Beamtin) und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
  2. (2)Absatz 2Die Beurteilungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder sind vom Stadtsenat mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat der Stadtsenat ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Beamte (Beamtinnen) der Stadt sein, die mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen. Ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied müssen der Personalvertretung angehören.
  3. (3)Absatz 3Vor der Bestellung hat der Stadtsenat die Personalvertretung zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung eines Vorschlags für die Bestellung von einem Mitglied und dessen Ersatzmitglied zu geben. Der (Die) Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.
  4. (4)Absatz 4Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsBeamte (Beamtinnen), über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solang diese nicht getilgt ist;
    2. 2.Ziffer 2Beamte (Beamtinnen), deren Mitgliedschaft nach Abs. 5 bzw. 6 ruhen oder enden würde;Beamte (Beamtinnen), deren Mitgliedschaft nach Absatz 5, bzw. 6 ruhen oder enden würde;
    3. 3.Ziffer 3Beamte (Beamtinnen), deren letzte Dienstbeurteilung nicht zumindest auf gut bzw. nicht zumindest auf zufriedenstellend lautet.
    (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)Anmerkung, LGBl.Nr. 73/2008)
  5. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsder Betrauung mit Personalangelegenheiten des (der) zu Beurteilenden,
    2. 2.Ziffer 2der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    3. 3.Ziffer 3der (vorläufigen) Suspendierung,
    4. 4.Ziffer 4der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    5. 5.Ziffer 5eines Urlaubs oder Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,
    6. 6.Ziffer 6einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 undeiner Freistellung nach den Paragraphen 69 und 70 und
    7. 7.Ziffer 7der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit
    1. 1.Ziffer einsAblauf der Bestellungsdauer,
    2. 2.Ziffer 2der Beendigung des Dienstverhältnisses,
    3. 3.Ziffer 3der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    4. 4.Ziffer 4der Versetzung in den Ruhestand,
    5. 5.Ziffer 5dem Übertritt in den Ruhestand sowie
    6. 6.Ziffer 6dem Wirksamwerden der Austrittserklärung (§ 100).dem Wirksamwerden der Austrittserklärung (Paragraph 100,).
  7. (6a)Absatz 6 aDer Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
    (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010)
  8. (7)Absatz 7Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
  9. (8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig, unabhängig und weisungsfrei.
  10. (8a)Absatz 8 aDer Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 9 zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 9, zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
  11. (9)Absatz 9Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  12. (10)Absatz 10Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  13. (11)Absatz 11Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  14. (12)Absatz 12Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese Funktionsgebühren sind vom Stadtsenat nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.
  15. (13)Absatz 13Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Absatz 12, gilt sinngemäß.

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