§ 32 Oö. StGBG 2002 Beurteilungskommission

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Beim Magistrat ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum seinen (ihren) Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Der Beamte (Die Beamtin) und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder sind vom Stadtsenat mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat der Stadtsenat ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Beamte (Beamtinnen) der Stadt sein, die mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen. Ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied müssen der Personalvertretung angehören.

(3) Vor der Bestellung hat der Stadtsenat die Personalvertretung zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung eines Vorschlags für die Bestellung von einem Mitglied und dessen Ersatzmitglied zu geben. Der (Die) Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.

(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:

1.

Beamte (Beamtinnen), über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solang diese nicht getilgt ist;

2.

Beamte (Beamtinnen), deren Mitgliedschaft nach Abs. 5 bzw. 6 ruhen oder enden würde;

3.

Beamte (Beamtinnen), deren letzte Dienstbeurteilung nicht zumindest auf gut bzw. nicht zumindest auf zufriedenstellend lautet.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen

1.

der Betrauung mit Personalangelegenheiten des (der) zu Beurteilenden,

2.

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

3.

der (vorläufigen) Suspendierung,

4.

der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

5.

eines Urlaubs oder Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

6.

einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 und

7.

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit

1.

Ablauf der Bestellungsdauer,

2.

der Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

der Versetzung in den Ruhestand,

5.

dem Übertritt in den Ruhestand sowie

6.

dem Wirksamwerden der Austrittserklärung (§ 100).

(6a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig, unabhängig und weisungsfrei.

(8a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese Funktionsgebühren sind vom Stadtsenat nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.

(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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