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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
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(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7) ist längstens innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 und 6 sowie die Einfügung des § 7 Abs. 7 und des § 70a durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) Der Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 60.
(6) § 8 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(7) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 wird Folgendes festgelegt:
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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
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(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7) ist längstens innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 und 6 sowie die Einfügung des § 7 Abs. 7 und des § 70a durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) Der Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 60.
(6) § 8 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(7) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 wird Folgendes festgelegt:
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