(1) Der Verband hat für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die im § 4 Abs. 3 festgelegten öffentlichen Interessen, den Stand der Technik, die organisatorischen Erfordernisse und die wirtschaftliche Lage des Verbandes, nach Anhörung der Gemeinde sowie des Gemeinde- oder Kreisarztes eine Abfuhrordnung zu erlassen.
(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten:
1.  | Die Art und Weise der Abfuhr der Siedlungsabfälle,  | |||||||||
2.  | den Pflichtbereich (§ 2 Abs. 12),  | |||||||||
3.  | die Festlegung der Art der für die Sammlung der Siedlungsabfälle zu verwendenden Abfallbehälter und  | |||||||||
4.  | die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter und die Wochentage, während derer die Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter erfolgen.  | |||||||||
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 24 Bgld. AWG 1993