§ 24 Bgld. AWG 1993 Abfuhrordnung

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Verband hat für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die im § 4 Abs. 3 festgelegten öffentlichen Interessen, den Stand der Technik, die organisatorischen Erfordernisse und die wirtschaftliche Lage des Verbandes, nach Anhörung der Gemeinde sowie des Gemeinde- oder Kreisarztes eine Abfuhrordnung zu erlassen.

(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Art und Weise der Abfuhr der Siedlungsabfälle,

2.

den Pflichtbereich (§ 2 Abs. 12),

3.

die Festlegung der Art der für die Sammlung der Siedlungsabfälle zu verwendenden Abfallbehälter und

4.

die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter und die Wochentage, während derer die Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter erfolgen.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AWG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 Bgld. AWG 1993
§ 25 Bgld. AWG 1993