§ 25 Bgld. AWG 1993 Sammlung und Behandlung von Abfall

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Eigentümer (Inhaber) der außerhalb des Pflichtbereiches (§ 2 Abs. 12) gelegenen oder diesen gemäß § 12 Abs. 2 gleichgestellten Grundstücke sind verpflichtet, den anfallenden Abfall, soweit er nicht auf Grund einer gemäß § 13 erteilten Bewilligung durch die öffentliche Müllabfuhr gesammelt wird, rechtzeitig selbst zur Abfallsammelstelle oder zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage abzuführen oder selbst zu behandeln. Die Beförderung oder die Behandlung hat unter sinngemäßer Anwendung der §§ 4 und 10 zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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