§ 26 Bgld. AWG 1993 Anordnungen

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Kommt ein Eigentümer (Inhaber) seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sammlung, Trennung, Beförderung und Behandlung des Abfalls nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sammlung, Trennung, Beförderung und Behandlung des Abfalls bescheidmäßig anzuordnen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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