§ 28 Bgld. AWG 1993 Errichtung

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Unbeschadet des § 37 hat der Verband vorzusorgen, daß geeignete öffentliche Abfallbehandlungsanlagen errichtet, betrieben und erhalten werden, die den in den Gemeinden anfallenden Abfall im Sinne des § 4 Abs. 3 verwerten oder sonst behandeln. Bedient sich der Verband hiebei gemäß § 9 Abs. 3 Dritter, so sind diese neben dem Verband für die Einhaltung von Auflagen und Bedingungen in Bewilligungsbescheiden und für die Beachtung der Ziele und Grundsätze des § 4 verantwortlich.

(2) Die Art der öffentlichen Abfallbehandlungsanlage (Abfallverwertungsanlage oder geordnete Deponie udgl.) ist unter Bedachtnahme auf den Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7) nach den Zielen und Grundsätzen des § 4 festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 Bgld. AWG 1993
§ 29 Bgld. AWG 1993