Sie sind nicht angemeldet.
(1) Wer Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig sammelt oder behandelt, hat dies der Landesregierung vor Aufnahme der Tätigkeit unter Vorlage sonstiger erforderlicher Bewilligungen für eine entsprechende geeignete Betriebsanlage anzuzeigen. Die Tätigkeit ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung der zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlichen Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen), von der Landesregierung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige und sämtlicher erforderlicher Unterlagen
1. | zur Kenntnis zu nehmen oder | |||||||||
2. | zu untersagen, wenn die Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes auch bei Einhaltung vorzuschreibender Nebenbestimmungen nicht gewährleistet ist. |
(2) Abfälle gemäß Abs. 1 müssen einer entsprechenden Behandlung im Sinne dieses Gesetzes zugeführt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen angemessen zu überprüfen, ob die in Abs. 1 bezeichneten Abfälle einer Behandlung im Sinne dieses Gesetzes zugeführt werden.
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