§ 23 Bgld. AWG 1993 Pflichten der Abfallsammler und -behandler

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019) Wer Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig sammelt oder behandelt, hat dies der Landesregierung vor Aufnahme der Tätigkeit unter Vorlage sonstiger erforderlicher Bewilligungen für eine entsprechende geeignete Betriebsanlage anzuzeigen. Die Tätigkeit ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung der zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlichen Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen), von der Landesregierung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige und sämtlicher erforderlicher Unterlagen

1.

zur Kenntnis zu nehmen oder

2.

zu untersagen, wenn die Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes auch bei Einhaltung vorzuschreibender Nebenbestimmungen nicht gewährleistet ist.

(2) Abfälle gemäß Abs. 1 müssen einer entsprechenden Behandlung im Sinne dieses Gesetzes zugeführt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen angemessen zu überprüfen, ob die in Abs. 1 bezeichneten Abfälle einer Behandlung im Sinne dieses Gesetzes zugeführt werden.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 01.02.2019

(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019) Wer Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig sammelt oder behandelt, hat dies der Landesregierung vor Aufnahme der Tätigkeit unter Vorlage sonstiger erforderlicher Bewilligungen für eine entsprechende geeignete Betriebsanlage anzuzeigen. Die Tätigkeit ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung der zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlichen Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen), von der Landesregierung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige und sämtlicher erforderlicher Unterlagen

1.

zur Kenntnis zu nehmen oder

2.

zu untersagen, wenn die Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes auch bei Einhaltung vorzuschreibender Nebenbestimmungen nicht gewährleistet ist.

(2) Abfälle gemäß Abs. 1 müssen einer entsprechenden Behandlung im Sinne dieses Gesetzes zugeführt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen angemessen zu überprüfen, ob die in Abs. 1 bezeichneten Abfälle einer Behandlung im Sinne dieses Gesetzes zugeführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten