§ 13 Bgld. AWG 1993 Freiwilliger Anschluß

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Über Antrag des Eigentümers (Inhabers) eines außerhalb des Pflichtbereiches gelegenen Grundstückes hat der Verband die Sammlung, Beförderung und Behandlung der Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu bewilligen, soferne die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit gegeben sind und die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Solange eine solche Anschlußbewilligung besteht, sind die Eigentümer (Inhaber) verpflichtet, sämtliche Siedlungsabfälle gemäß Abs. 1 durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln, befördern und behandeln zu lassen.

(3) Die Anschlußbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger dies beantragt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AWG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Bgld. AWG 1993
§ 14 Bgld. AWG 1993