§ 20 Bgld. AWG 1993 Abfallsammelstellen

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Insbesondere zur Sammlung von sperrigen Siedlungsabfällen, Problemstoffen und Altstoffen sowie von betrieblichen Abfällen gleicher Art und ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn diese Sammlung durch Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes eine geeignete Abfallsammelstelle vorhanden ist. Abfallsammelstellen gelten nicht als Zwischenlager. Jede Gemeinde kann beschließen, die Errichtung, den Betrieb und die Bewirtschaftung ihrer Abfallsammelstelle dem Verband zu übertragen. Im Zusammenhang mit dieser Übertragung entstehende Ansprüche sind zwischen dem Verband und der betreffenden Gemeinde in einem besonderen (zivilrechtlichen) Übereinkommen zu regeln.

(1a) Der Verband ist auch berechtigt, unter Bedachtnahme auf den Landesabfallwirtschaftsplan und zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, regionale Abfallsammelstellen zu errichten und zu betreiben. Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallsammelstelle nach Abs. 1 für eine Gemeinde entfällt, wenn vom Verband eine entsprechende regionale Abfallsammelstelle eingerichtet und betrieben wird und die betreffende Gemeinde mit dem Verband eine entsprechende Vereinbarung zur Errichtung, Bewirtschaftung und zum Betrieb der Abfallsammelstelle abgeschlossen hat.

(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf ihren Grundstücken anfallenden sperrigen Siedlungsabfälle, Altstoffe und Problemstoffe in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Abs. 1 zweiter Satz) oder einer regionalen Abfallsammelstelle des Verbandes (Abs. 1a), so kann die Ablieferung auch in diesen Abfallsammelstellen erfolgen.

(3) Der Verband ist verpflichtet,

1.

die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände bei der Einrichtung und beim Betrieb der Abfallsemmelstelle zu beraten,

2.

die in den Abfallsammelstellen gelagerten Siedlungsabfälle und Problemstoffe zur Sammlung, Beförderung und Behandlung zu übernehmen.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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