Sie sind nicht angemeldet.
(1) Zur Sammlung von Sperrmüll und Altstoffen aus Haushalten sowie von betrieblichen Abfällen vergleichbarer Art und Menge haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn diese Sammlung durch Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes eine geeignete Abfallsammelstelle vorhanden ist. Abfallsammelstellen gelten nicht als Zwischenlager.
(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Sperrmüll in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Abs. 1 zweiter Satz), so hat die Ablieferung in der Abfallsammelstelle dieses Gemeindeverbandes zu erfolgen.
(3) Der Verband ist verpflichtet,
1. | die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände bei der Einrichtung und beim Betrieb der Abfallsemmelstelle zu beraten, | |||||||||
2. | über Auftrag von Gemeinden bzw. von Gemeindeverbänden die in deren Abfallsammelstellen gelagerten Abfälle gegen Ersatz der Kosten zu verwerten oder verwerten zu lassen und | |||||||||
3. | die in den Abfallsammelstellen gelagerten, nicht verwertbaren Abfälle gegen Ersatz der Kosten zur Behandlung zu übernehmen. |
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