Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. AWG 1993

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Bgld. AWG 1993
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Stand der Gesetzesgebung: 20.10.2020
Gesetz vom 29. November 1993 über die Vermeidung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993)

StF: LGBl. Nr. 10/1994 (XVI. Gp. RV 337 AB 423)

§ 1 Bgld. AWG 1993 Geltungsbereich, Vollziehung


(1) Dieses Gesetz regelt alle Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 bis 5.

(2) Durch dieses Gesetz werden der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle sowie andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, sofern nicht anders bestimmt ist, vom Burgenländischen Müllverband (Abschnitt VII), im folgenden kurz Verband genannt, zu besorgen.

§ 2 Bgld. AWG 1993 Begriffsbestimmungen


(1) Soweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach diesem Gesetz zukommt.

(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, Abfälle aus privaten Haushalten und ähnlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 1), öffentlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 2), auch wenn sie auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen und Abfälle, die in Gewerbe- und Industriebetrieben in gleicher Art ähnlich wie in Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen. Keine Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau und Abbruch.

(3) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind jene Siedlungsabfälle, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in die für die Sammlung der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle bestimmten Müllsammelgefäße (§ 14) eingebracht werden können.

(4) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall) sind jene Siedlungsabfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils einer sachgerechten (ordnungsgemäßen) aeroben oder anaeroben Verwertung (zB Kompostierung) zugeführt werden können, wie Garten- und Parkabfälle, Küchenabfälle, Speisereste und sonstige organische Abfälle.

(5) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind Altstoffe

1.

Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

2.

Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(6) Betriebliche Abfälle sind Abfälle, die nicht von § 2 Abs. 2 bis 5 erfasst werden, wie Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.

(Anm.: Abs. 7 bis 10 entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019)

(11) Unter öffentlicher Müllabfuhr (Systemabfuhr) sind die vom Verband oder in seinem Auftrag errichteten und betriebenen Einrichtungen, die die Sammlung und Beförderung von Siedlungsabfällen unter Verwendung von aufeinander abgestimmten Abfallbehältern und Sammelfahrzeugen zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage besorgen, sowie die Einrichtungen gemäß § 20 zu verstehen.

(12) Der Pflichtbereich ist jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallsammlung eingerichtet ist.

(13) Unter Abfuhrordnung versteht man die vom Verband erlassene Verordnung, die die Sammlung und Beförderung der Siedlungsabfälle regelt.

(14) Bringsystem ist jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Eigentümer oder Inhaber entweder in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter im Pflichtbereich eingebracht oder beauftragten Organen der Gemeinde zu bestimmten Terminen übergeben wird.

(15) Holsystem ist jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Eigentümer oder Inhaber in Abfallbehälter auf Grundstücken im Pflichtbereich eingebracht und zu bestimmten Terminen bereitgestellt wird. Eine vorgesehene Trennung der Abfallarten (§ 6 Abs. 1) ist vom Eigentümer oder Inhaber zu berücksichtigen.

(16) Unter öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen versteht man alle vom Verband oder in seinem Auftrag oder von Gemeinden (Gemeindeverbänden) betriebenen Einrichtungen, die geeignet sind, Siedlungsabfälle sowie allenfalls auch betriebliche Abfälle den natürlichen oder künstlichen Stoffkreisläufen oder einer Nutzung ihrer Energieinhalte zuzuführen oder endgültig abzulagern.

(17) Abfallbehälter sind Gefäße, Gebinde oder andere Behältnisse, die zur Aufnahme, Sammlung und Lagerung des Abfalls bis zu dessen Abfuhr dienen.

(18) Müllsammelgefäße sind Abfallbehälter mit verschließbarem Deckel, welche aus medienbeständigem und flüssigkeitsdichtem Material hergestellt sind und die zur Aufnahme, Sammlung und Lagerung von Haushaltsmüll dienen (z. B. Großraumbehälter, Tonnen).

(19) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;

2.

Grundflächen im Pflichtbereich, insbesondere auf Camping- und Mobilheimplätzen und im Bereich von Gewässern, die von anderen Grundflächen derart abgegrenzt sind, dass sie ausschließlich vom Eigentümer oder einem sonstigen berechtigten Dritten regelmäßig betreten und benutzt werden können.

§ 3 Bgld. AWG 1993 Feststellungsbescheid


Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Burgenländischen Müllverbandes, einer Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten binnen vier Wochen mit Bescheid festzustellen.

§ 4 Bgld. AWG 1993 Ziele und Grundsätze


(1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß

1.

schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,

2.

Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,

3.

der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,

4.

nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).

(2) Diesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, zugrunde:

1.

Abfallvermeidung;

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3.

Recycling;

4.

sonstige Verwertung; zB energetische Verwertung;

5.

Beseitigung.

(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

1.

Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen und, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

2.

Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3.

Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.

4.

Abfälle sind möglichst in einer der am nächsten gelegenen Behandlungsanlagen (Prinzip der Nähe) unter Einsatz von Methoden und Technologien zu behandeln, die geeignet sind, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.

5.

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann und

9.

Das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 5 Bgld. AWG 1993 Abfallvermeidung


(1) Die Abfallvermeidung umfaßt die qualitative und die quantitative Vermeidung:

1.

qualitative Vermeidung ist das Ersetzen umweltbelastender Stoffe durch weniger oder nicht umweltbelastende Stoffe;

2.

quantitative Vermeidung ist die Verringerung des Abfallaufkommens.

(2) Das Land Burgenland, der Burgenländische Müllverband und die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch Vorbildwirkung sowie durch Aufklärung und Beratung der Bevölkerung, zu fördern.

(3) Das Land Burgenland hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die solche Produkte erzeugen, welche bei ihrer Herstellung und Verwendung im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfallmengen hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Wiederverwertung zugeführt werden können.

(4) Das Land Burgenland, der Burgenländische Müllverband und die Gemeinden haben im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens Arbeitsmaterial und Gebrauchsgüter aus solchen Stoffen zu erwerben, die bei der Erzeugung und Verwendung und bei der geordneten Abfallbehandlung den Zielen dieses Gesetzes (§ 4) weitestgehend entsprechen und möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen. Das Land Burgenland, der Burgenländische Müllverband und die Gemeinden haben weiters darauf hinzuwirken, daß folgende Stellen als Auftraggeber in gleicher Weise vorgehen: Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die vom Land Burgenland, dem Burgenländischen Müllverband oder von den Gemeinden eingerichtet sind oder von diesen verwaltet werden, sowie Unternehmungen, die das Land Burgenland, der Burgenländische Müllverband oder den Gemeinden finanzielle Anteile zustehen.

§ 6 Bgld. AWG 1993 Abfalltrennung, Abfallverwertung


(1) Soweit nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur getrennten Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten besteht oder soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten erlassen. Dabei ist auf die Grundsätze des § 4 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

(2) Die Abfallverwertung kann durch Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung (zB durch stoffliche Verwertung, rohstoffliche Verwertung, energetische oder chemische Verwertung oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen, erfolgen.

(3) Zur Förderung der Ziele und Grundsätze im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann die Landesregierung durch Verordnung Gebiete bestimmen, in denen bestimmte Abfälle einer Verwertung unter Angabe einer Verwertungsmöglichkeit zuzuführen sind.

§ 7 Bgld. AWG 1993 Landes-Abfallwirtschaftsplan


(1) Zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze (§ 4) hat die Landesregierung nach Anhörung des Burgenländischen Müllverbandes, der Interessenvertretungen der Gemeinden, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland einen Landes-Abfallwirtschaftsplan unter Bedachtnahme auf die abfallwirtschaftliche Planung des Bundes zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat neben der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 2 Z 1 längstens alle sechs Jahre zu prüfen, ob der Landes-Abfallwirtschaftsplan aufgrund einer wesentlichen Änderung der für die Abfallwirtschaftsplanung bedeutsamen Verhältnisse anzupassen ist. Erforderlichenfalls ist der Landes-Abfallwirtschaftsplan anzupassen.

(2) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat mindestens zu umfassen:

1.

eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft im Burgenland

2.

die aus § 4 abgeleiteten konkreten Vorgaben

a)

zur Reduzierung der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiliger Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen,

b)

zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung,

c)

zur umweltgerechten und volkswirtschaftlichen zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

d)

zur Behandlung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;

3.

die zu Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Landes;

4.

die Darstellung der anzustrebenden Organisation für die Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall;

5.

einen oder mehrere Abfallbeseitigungsbereiche durch Festsetzung derjenigen Gemeinden, für die jeweils ein gemeinsames Abfallsammlungs- und Abfallbehandlungssystem zu errichten ist. Der Abfallbeseitigungsbereich kann bei Errichtung von Abfallsammelstellen aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in Abfallsammelgebiete untergliedert werden;

6.

für jeden Abfallbeseitigungsbereich den Standort der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen sowie für jedes Abfallsammelgebiet den Standort der Abfallumladestationen. Hier ist vor allem das Prinzip der Nähe zu berücksichtigen.

(3) Die Festlegungen und Bezeichnungen gemäß Abs. 2 Z 2, 5 und 6 haben durch Verordnung zu erfolgen. Die Fläche der gemäß Abs. 2 Z 6 festzulegenden Standorte muß in Lageplänen parzellenscharf bezeichnet werden.

(4) Aus dem Landes-Abfallwirtschaftsplan erwachsen keine Rechtsansprüche; er ersetzt auch nicht die für die Errichtung oder den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage erforderlichen behördlichen Bewilligungen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils anläßlich der Fortschreibung (Absatz 1) des Landes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Landes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landes-Abfallwirtschaftsplan).

(6) Bei Vorliegen der sinngemäßen Voraussetzungen des § 10a Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, sind der Landes-Abfallwirtschaftsplan und die Verordnung gemäß Abs. 3 vor Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach den §§ 10a bis 10g Burgenländisches Raumplanungsgesetz und dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung zu unterziehen. Der Entwurf des Landes-Abfallwirtschaftsplans ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung mindestens einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland abrufbar zu halten.

(7) Der von der Landesregierung beschlossene Landes-Abfallwirtschaftsplan und die Verordnung gemäß Abs. 3 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf der Homepage des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.

§ 9 Bgld. AWG 1993 Einrichtung der Müllabfuhr


(1) Der Verband ist verpflichtet für die Sammlung, Beförderung und Behandlung der im Pflichtbereich anfallenden Siedlungsabfälle zu sorgen (vorzusorgen), dass dadurch den Zielen und Grundsätzen des § 4 entsprochen wird. Der Verband hat die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Er ist insbesondere auch berechtigt, sich an privatrechtlich organisierten Rechtsträgern zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand die Sammlung, Behandlung und Verwertung von Siedlungsabfällen und betrieblichen Abfällen ist.

(2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Verband nach Maßgabe dieses Gesetzes eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten sowie öffentliche Einrichtungen zur Abfallbehandlung zu errichten und zu betreiben.

(3) Der Verband kann mit der öffentlichen Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls auch von ihm ausgegliederte Rechtsträger, gewerbliche Unternehmen oder andere Rechtspersonen in Form des Privatrechtes betrauen. Mit der Sammlung, Beförderung und Behandlung von biogenen Abfällen (§ 2 Abs. 5) sind daneben auch gewerbliche, landwirtschaftliche oder andere private Unternehmen zu betrauen, wenn dies den abfallwirtschaftlichen und ökonomischen Zielen entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn dadurch die Sicherung einer umfassenden und zweckmäßig gegliederten Abfallentsorgung durch den Verband gewährleistet bleibt.

(4) Bei einer Betrauung nach Abs. 3 muß sichergestellt sein, daß der betraute Rechtsträger die ihm übertragenen Aufgaben in der Art und Weise erfüllt, wie sie den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspricht, falls dieser im eigenen Namen tätig würde.

§ 10 Bgld. AWG 1993 Durchführung der Abfallsammlung


(1) Abfallbehälter und Transportmittel müssen so beschaffen sein, daß die Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) möglich ist.

(2) Die Behandlung des Abfalls hat in einer hiefür geeigneten und genehmigten Abfallbehandlungsanlage (Abfallverwertungsanlage, Kompostierungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder geordnete Deponie udgl.) unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des § 4 zu erfolgen.

§ 11 Bgld. AWG 1993 Anschlußpflicht


(1) Die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die Sammlung, Beförderung und die Behandlung der auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle, mit denen bei widmungsgemäßer Verwendung der Grundstücke gerechnet werden kann, unbeschadet der Bestimmung des § 18 durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen (Anschlußpflicht). Sind die im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, trifft die Anschlußpflicht den Inhaber (Mieter, Pächter oder Fruchtnießer).

(1a) Dies gilt insbesondere für:

1.

Haushalte, Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen, überwiegend privat genutzte Grundstücke (Geschäftslokale in Verbindung mit Wohnungen),

2.

öffentliche Einrichtungen (wie zB Ämter, Behörden, Krankenkassen, Krankenhäuser, Kasernen, Vereine, Verbände, Schulen, Kindergärten, Gemeinden), gemeinnützige Vereine und Verbände ohne Erwerbszweck, Pflegeheime, sonstige Organisationen und Anstalten, sonstige Arbeitsstellen oder Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen.

(2) Die für Eigentümer (Inhaber) von im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch auf Eigentümer (Inhaber)

1.

von Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zubehör eines Baurechtes),

2.

von auf Campingplätzen abgestellten und bewohnten Wohnwägen oder Mobilheimen anzuwenden.

(3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Benutzbarkeit der öffentlichen Müllabfuhr und ist mit der Beistellung der Müllsammelgefäße und der Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides gegeben.

(4) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (zB Zweitwohnungen und Ferienhäuser) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.

(5) Für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben, auf denen Siedlungsabfälle, in gleicher Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen, gilt die Anschlusspflicht gemäß Abs. 1 sinngemäß.

§ 12 Bgld. AWG 1993 Ausnahmen von der Anschlußpflicht


(1) Ausgenommen von der Anschlußpflicht sind die Eigentümer (Inhaber) solcher Grundstücke, die durch ihre Verwendung keinen regelmäßigen Anfall von Siedlungsabfällen erwarten lassen, wie Transformatorenstationen, Wasserhochbehälter, Kirchen, Kapellen, Feuerwehrgerätehäuser, Leichenhallen udgl. Darüber hinaus können in der Abfuhrordnung (§ 2 Abs. 13) jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Abfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausgenommen werden.

(2) Der Verband hat auf Antrag des Eigentümers (Inhabers) Ausnahmen von der Anschlußpflicht zu bewilligen, wenn der Antragsteller über eigene, behördlich genehmigte Abfallbehandlungsanlagen verfügt, die auch zur Behandlung von Siedlungsabfällen geeignet sind und nachgewiesen wird, daß diese Siedlungsabfälle entsprechend den Bestimmungen des § 4 und den Grundsätzen des Landes-Abfallwirtschaftsplanes (§ 7) entsorgt werden.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.

(4) Für die Dauer der Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 unterliegt der Eigentümer (Inhaber) des betreffenden Grundstückes den Vorschriften über die Sammlung und Behandlung der Abfälle außerhalb des Pflichtbereiches (§ 25).

§ 13 Bgld. AWG 1993 Freiwilliger Anschluß


(1) Über Antrag des Eigentümers (Inhabers) eines außerhalb des Pflichtbereiches gelegenen Grundstückes hat der Verband die Sammlung, Beförderung und Behandlung der Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu bewilligen, soferne die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit gegeben sind und die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Solange eine solche Anschlußbewilligung besteht, sind die Eigentümer (Inhaber) verpflichtet, sämtliche Siedlungsabfälle gemäß Abs. 1 durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln, befördern und behandeln zu lassen.

(3) Die Anschlußbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger dies beantragt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.

§ 14 Bgld. AWG 1993 Abfallbehälter


(1) Siedlungsabfälle dürfen grundsätzlich nur in Müllsammelgefäßen gesammelt werden.

(2) Die Verwendung anderer vom Verband zur Verfügung zu stellender Abfallbehälter (z. B. Müllsäcke) ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn dieser Siedlungsabfall gemäß Abs. 1

1.

auf Grund der Lage des Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten in Müllsammelgefäßen abgeführt werden kann, oder

2.

nicht zur Gänze in den vorgesehenen Müllsammelgefäßen Platz findet, oder

3.

im öffentlichen Interesse in derartigen Behältern zu sammeln ist.

Hiebei dürfen keine vermeidbaren Belästigungen der Umwelt durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind die Abfallbehälter gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

(4) Im Falle des Abs. 2 Z 1 und 3 sind die Abfallbehälter an der von den Sammelfahrzeugen des Verbandes befahrenen öffentlichen Verkehrsfläche, im Falle des Abs. 2 Z 2 neben den Müllsammelgefäßen zur Entleerung bereitzustellen.

§ 15 Bgld. AWG 1993 Müllsammelgefäße


(1) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und der mit Anschlußbewilligung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke (§ 13) sind verpflichtet, für die Lagerung der auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle nur die vom Verband beigestellten Müllsammelgefäße zu verwenden. Die Müllsammelgefäße verbleiben im Eigentum des Verbandes.

(2) Werden Abfallarten getrennt gesammelt, so sind dementsprechend verschiedene Müllsammelgefäße vorzusehen. Abfall kann nach dem Hol- und Bringsystem gesammelt werden. Die Festsetzung des Sammelsystems erfolgt durch den Verband.

(3) Die Eigentümer (Inhaber) von Grundstücken, denen eine Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 2 erteilt wurde, sind verpflichtet, für die Lagerung, Sammlung und Beförderung der auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle nur solche Müllsammelgefäße zu verwenden, die eine den Zielen des § 4 Abs. 3 entsprechende Müllabfuhr gewährleisten.

(4) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und die Eigentümer (Inhaber) von Grundstücken, denen einen Anschlußbewilligung gemäß § 13 erteilt wurde, haben für die erforderliche Reinigung der Müllsammelgefäße zu sorgen.

§ 16 Bgld. AWG 1993 Anzahl und Art der Müllsammelgefäße, der Abfallbehälter,


(1) Die Anzahl und die Art der für ein Grundstück zu verwendenden Müllsammelgefäße und/oder Abfallbehälter hat der Verband unter Bedachtnahme auf die anfallende Abfallmenge und die sanitären Erfordernisse bescheidmäßig festzusetzen.

(2) Bei Änderung der Bedarfsverhältnisse ist der Eigentümer (Inhaber) verhalten, umgehend hievon dem Verband Mitteilung zu machen. Der Verband hat auch von Amts wegen diese Umstände wahrzunehmen.

(3) Die Anzahl der Abholungen ist entsprechend den Erfordernissen des § 4 durch Verordnung des Verbandes festzusetzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Verband die Zahl der jährlichen Abholungen für einzelne Grundstücke mit Bescheid ändern.

§ 17 Bgld. AWG 1993 Bereitstellung, Benützung und Entleerung


(1) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und der mit Anschlussbewilligung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke (§ 13) haben dafür zu sorgen, dass die Müllsammelgefäße für die Abholung am Abfuhrtag unmittelbar an den von den Sammelfahrzeugen des Verbandes befahrenen öffentlichen Verkehrsflächen an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle so bereitgestellt werden, dass

1.

keine vermeidbaren Belästigungen der Umwelt durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgen und

2.

diese von der öffentlichen Müllabfuhr ohne vermeidbaren Zeitverlust abgeholt werden können.

Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat der Verband den Ort der Aufstellung mit Bescheid zu bestimmen.

(1a) Die Eigentümer (Inhaber) haben auch für die Rückstellung der Müllsammelgefäße zum Grundstück nach der Entleerung zu sorgen.

(2) Die Standplätze für die Bereitstellung der Müllsammelgefäße und die Zugänge zu diesen sind schnee- und eisfrei zu halten. Sind darüber hinaus besondere Vorkehrungen erforderlich, um die Bereitstellung gemäß Abs. 1 zu gewährleisten, sind diese von den anschlußpflichtigen Eigentümern (Inhabern) zu treffen.

(3) Die Eigentümer (Inhaber) haben dafür zu sorgen, daß die Müllsammelgefäße in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden.

(4) Für durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Eigentümers (Inhabers) abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Müllsammelgefäße hat der Eigentümer (Inhaber) Schadenersatz zu leisten.

(5) Wo die Zufahrt zu Grundstücken wegen der Beschaffenheit des Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht oder zeitweise nicht möglich ist, kann der Verband nach Anhörung der Gemeinde anordnen, daß die Müllsammelgefäße oder andere Abfallbehälter auf einem vom Verband festgesetzten Standplatz bereitzustellen oder vom Verband hiefür zusätzlich an einem gemeinsamen Standplatz bereitgestellte Müllsammelgefäße zu benützen sind.

§ 18 Bgld. AWG 1993 Eigentumsübergang


(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist oder nicht anders vereinbart wurde, geht mit dem Verladen der Siedlungsabfälle oder der betrieblichen Abfälle auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr das Eigentum an den verladenen Stoffen auf den Verband über.

(2) Soweit nicht anders vereinbart wurde, gehen Abfälle, die ohne Beteiligung der öffentlichen Müllabfuhr zur Abfallsammelstelle (§ 20) oder zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage abgeführt werden, mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers der Abfallsammelstelle oder Abfallbehandlungsanlage über.

(3) Abfälle, die vom Verband in einer Abfallsammelstelle übernommen werden, gehen mit der Übernahme in das Eigentum des Verbandes über.

(4) Der Eigentumsübergang schließt nicht die Haftung des Vorbesitzers für Schäden aus, die durch den Abfall oder Gegenstände entstehen, die sich im Abfall befinden, es sei denn, daß der Schaden infolge unsachgemäßer Sammlung, Verladung, Beförderung, Zwischenlagerung oder Behandlung des Abfalls im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr verursacht wird.

(5) Auf betriebliche Abfälle, zu deren Behandlung die Anlagen des Verbandes nicht geeignet sind, und auf Wertgegenstände, die sich im Abfall befinden, finden Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

§ 19 Bgld. AWG 1993 Abfallbehälter, Gebote und Verbote


(1) Die Müllsammelgefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass der Deckel ordnungsgemäß geschlossen werden kann. Das Einstampfen von Siedlungsabfällen, sowie das Einbringen von Sperrmüll, betrieblichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichem Abfall in die Müllsammelgefäße ist verboten.

(2) Das Entleeren der Abfallbehälter durch andere Personen als durch die Beauftragten der öffentlichen Müllabfuhr sowie das Umleeren und Durchsuchen der Abfallbehälter ohne zwingenden Grund ist verboten.

(3) Weiters sind die mutwillige Beschädigung von Abfallbehältern, die grundlose Entfernung vom jeweiligen Standplatz und jede Änderung der Beschaffenheit der Abfallbehälter, etwa durch Entfernung der Lärmdämpfer, des Deckels udgl., verboten.

§ 20 Bgld. AWG 1993 Abfallsammelstellen


(1) Insbesondere zur Sammlung von sperrigen Siedlungsabfällen, Problemstoffen und Altstoffen sowie von betrieblichen Abfällen gleicher Art und ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn diese Sammlung durch Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes eine geeignete Abfallsammelstelle vorhanden ist. Abfallsammelstellen gelten nicht als Zwischenlager. Jede Gemeinde kann beschließen, die Errichtung, den Betrieb und die Bewirtschaftung ihrer Abfallsammelstelle dem Verband zu übertragen. Im Zusammenhang mit dieser Übertragung entstehende Ansprüche sind zwischen dem Verband und der betreffenden Gemeinde in einem besonderen (zivilrechtlichen) Übereinkommen zu regeln.

(1a) Der Verband ist auch berechtigt, unter Bedachtnahme auf den Landesabfallwirtschaftsplan und zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, regionale Abfallsammelstellen zu errichten und zu betreiben. Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallsammelstelle nach Abs. 1 für eine Gemeinde entfällt, wenn vom Verband eine entsprechende regionale Abfallsammelstelle eingerichtet und betrieben wird und die betreffende Gemeinde mit dem Verband eine entsprechende Vereinbarung zur Errichtung, Bewirtschaftung und zum Betrieb der Abfallsammelstelle abgeschlossen hat.

(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf ihren Grundstücken anfallenden sperrigen Siedlungsabfälle, Altstoffe und Problemstoffe in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Abs. 1 zweiter Satz) oder einer regionalen Abfallsammelstelle des Verbandes (Abs. 1a), so kann die Ablieferung auch in diesen Abfallsammelstellen erfolgen.

(3) Der Verband ist verpflichtet,

1.

die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände bei der Einrichtung und beim Betrieb der Abfallsemmelstelle zu beraten,

2.

die in den Abfallsammelstellen gelagerten Siedlungsabfälle und Problemstoffe zur Sammlung, Beförderung und Behandlung zu übernehmen.

§ 21 Bgld. AWG 1993 Sammlung und Behandlung von


(1) Betriebliche Abfälle sind vom Betriebsinhaber entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes rechtzeitig zu erfassen und zu behandeln.

(2) Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Behandlung von betrieblichen Abfällen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betriebsinhaber die entsprechende Erfassung und Behandlung und (oder) den periodischen Nachweis einer solchen, soferne ein solcher Nachweis nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen zu erbringen ist, mit Bescheid aufzutragen. In diesem Verfahren ist der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Landesregierung kann bei Gefahr im Verzug, wenn wegen einer Vielzahl von Fällen mit Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht das Auslangen gefunden werden kann, durch Verordnung bestimmen, welche betrieblichen Abfälle einer bestimmten Behandlung nicht zugeführt werden dürfen. Diese Verordnung kann sich auf das gesamte Landesgebiet oder Teile davon sowie auf bestimmte Zeiträume beziehen.

(4) Der Verband hat betriebliche Abfälle durch die öffentliche Müllabfuhr zur Behandlung zu übernehmen, wenn die öffentliche Abfallbehandlungsanlage hiezu geeignet und genehmigt ist.

§ 22 Bgld. AWG 1993 Bewilligungspflicht, Untersagung sowie Aufträge


(1) Um die Bewilligung einer Übernahme der gemäß § 21 Abs. 4 beabsichtigten Behandlung ist beim Verband schriftlich anzusuchen.

(2) Das Ansuchen hat die genaue Art des zu beseitigenden Abfalls, die Art seiner Sammlung und Beförderung sowie die Art und Weise seiner die Umwelt nicht beeinträchtigenden Behandlung anzugeben. Bei Bedarf sind dem Ansuchen analytische Untersuchungen (z. B. Gesamtgehalt, Eluatuntersuchung, Zusammensetzung) anzuschließen.

(3) Der Verband hat dem Bewilligungswerber, unbeschadet der nach anderen Gesetzen erfolgten Regelungen, bescheidmäßig die notwendigen Maßnahmen für die Sammlung, Beförderung und Behandlung der betrieblichen Abfälle in einer der Bestimmungen der §§ 4 und 10 entsprechenden Art und Weise vorzuschreiben.

(4) Mit der Sammlung, Beförderung und Behandlung von betrieblichen Abfällen darf erst nach erteilter Bewilligung begonnen werden.

(5) Über ein Ansuchen im Sinne des Abs. 1 und 2 hat der Verband binnen zwei Wochen zu entscheiden; wird diese Frist nicht eingehalten, so kann nach Ablauf der Frist mit der Sammlung, Beförderung und Behandlung begonnen werden.

§ 24 Bgld. AWG 1993 Abfuhrordnung


(1) Der Verband hat für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die im § 4 Abs. 3 festgelegten öffentlichen Interessen, den Stand der Technik, die organisatorischen Erfordernisse und die wirtschaftliche Lage des Verbandes, nach Anhörung der Gemeinde sowie des Gemeinde- oder Kreisarztes eine Abfuhrordnung zu erlassen.

(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

Die Art und Weise der Abfuhr der Siedlungsabfälle,

2.

den Pflichtbereich (§ 2 Abs. 12),

3.

die Festlegung der Art der für die Sammlung der Siedlungsabfälle zu verwendenden Abfallbehälter und

4.

die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter und die Wochentage, während derer die Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter erfolgen.

§ 25 Bgld. AWG 1993 Sammlung und Behandlung von Abfall


Die Eigentümer (Inhaber) der außerhalb des Pflichtbereiches (§ 2 Abs. 12) gelegenen oder diesen gemäß § 12 Abs. 2 gleichgestellten Grundstücke sind verpflichtet, den anfallenden Abfall, soweit er nicht auf Grund einer gemäß § 13 erteilten Bewilligung durch die öffentliche Müllabfuhr gesammelt wird, rechtzeitig selbst zur Abfallsammelstelle oder zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage abzuführen oder selbst zu behandeln. Die Beförderung oder die Behandlung hat unter sinngemäßer Anwendung der §§ 4 und 10 zu erfolgen.

§ 26 Bgld. AWG 1993 Anordnungen


Kommt ein Eigentümer (Inhaber) seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sammlung, Trennung, Beförderung und Behandlung des Abfalls nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sammlung, Trennung, Beförderung und Behandlung des Abfalls bescheidmäßig anzuordnen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

§ 27 Bgld. AWG 1993 Allgemein zugängliche Plätze


Der Grundstückseigentümer hat auf allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (wie öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, größere Parkplätze für Kraftfahrzeuge, Hafen- und Badeanlagen), Abfallbehälter zur Aufnahme der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, nach Bedarf zu entleeren sowie die Abfälle abzuführen und gemäß § 11 der öffentlichen Müllabfuhr abzuliefern.

§ 28 Bgld. AWG 1993 Errichtung


(1) Unbeschadet des § 37 hat der Verband vorzusorgen, daß geeignete öffentliche Abfallbehandlungsanlagen errichtet, betrieben und erhalten werden, die den in den Gemeinden anfallenden Abfall im Sinne des § 4 Abs. 3 verwerten oder sonst behandeln. Bedient sich der Verband hiebei gemäß § 9 Abs. 3 Dritter, so sind diese neben dem Verband für die Einhaltung von Auflagen und Bedingungen in Bewilligungsbescheiden und für die Beachtung der Ziele und Grundsätze des § 4 verantwortlich.

(2) Die Art der öffentlichen Abfallbehandlungsanlage (Abfallverwertungsanlage oder geordnete Deponie udgl.) ist unter Bedachtnahme auf den Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7) nach den Zielen und Grundsätzen des § 4 festzusetzen.

§ 37 Bgld. AWG 1993 Behandlung von Bauschutt, Bodenaushub


(1) Jede Gemeinde hat vorzusorgen, dass in ihrem Gebiet geeignete Anlagen errichtet und betrieben werden, in denen Bauschutt, Bodenaushub sowie Abraummaterial, die im Gemeindegebiet anfallen, nach dem Stand der Technik und unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) gelagert oder abgelagert werden können.

(2) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Beseitigung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial durch Beauftragung befugter Dritter oder Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes geeignete Anlage zur Verfügung stehen.

§ 38 Bgld. AWG 1993 Betreten von Grundstücken


(1) Den Organen und Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und den von diesen herangezogenen Sachverständigen bzw. den Beauftragten des Verbandes in Besorgung der im § 1 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Grundstücken und erforderliche Auskunft zu gewähren. Die Auskunftspflicht ist ausgeschlossen in den Fällen des § 49 Abs. 1 AVG sowie im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jenen Fällen, in denen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Erteilung der Auskunft offenkundig überwiegt. Die Beauftragten haben einen vom Verband ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten vorzuweisen.

(2) Die den Beauftragten des Verbandes dabei bekanntgewordenen persönlichen, betrieblichen oder gesellschaftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 39 Bgld. AWG 1993 Anzeigepflicht


Bei Wechsel des Eigentumes (der Innehabung) an einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück haben der bisherige Eigentümer (Inhaber) und der neue Eigentümer (Inhaber) dem Verband dies innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

§ 40 Bgld. AWG 1993 Dingliche Wirkung der Bescheide


Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. Dies gilt nicht für Bescheide nach § 41.

§ 41 Bgld. AWG 1993 Ablagerungsverbot, Beseitigung von widerrechtlichen


(1) Das Ablagern von Abfällen ist verboten:

1.

unzulässigerweise auf Landschaftsteilen, wie Wiesen, Feldern, Gewässern, Uferböschungen, Rastplätzen, Wegen aller Art, Schottergruben und Steinbrüchen,

2.

außerhalb der hiefür zulässigerweise vorgesehenen Anlagen,

3.

außerhalb von zur Sammlung oder Verwertung zulässigerweise vorgesehenen Orten oder Behältern.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019)

(3) Ist die Gemeinde zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, bzw. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 -WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, verpflichtet, kann sie den Verband beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen gegen Kostenersatz durchzuführen. Der Verband ist zur Übernahme des Auftrages verpflichtet, wenn die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen gesichert ist.

§ 42 Bgld. AWG 1993 Aufgaben


(1) Die Gemeinden des Burgenlandes bilden einen Gemeindeverband mit der Bezeichnung “Burgenländischer Müllverband”. Er hat seinen Sitz in Oberpullendorf.

(2) Dem Verband obliegt die Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

§ 43 Bgld. AWG 1993 Organe


(1) Die Organe des Verbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung,

2.

der Verbandsvorstand,

3.

die Berufungskommission und

4.

der Verbandsobmann.

(2) Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Berufungskommission ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. „Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Geschäftsführung dieser Organe ansonsten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 43, 45, 46 und 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand bzw. die Berufungskommission und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.

§ 44 Bgld. AWG 1993 Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden sowie je zwei von den Interessenvertretungen burgenländischer Gemeinden entsendeten Vertretern. Jede verbandsangehörige Gemeinde ist durch den Bürgermeister als Mitglied der Verbandsversammlung vertreten. Als Interessenvertretungen burgenländischer Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) gelten jene, die mindestens 5% der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10% der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind.

(2) Im Falle der Verhinderung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch Ersatzmitglieder vertreten. Das vom Bürgermeister zu entsendende Ersatzmitglied muß Mitglied des Gemeinderates sein. Im Falle der Amtsenthebung des Bürgermeisters (§ 28 Burgenländische Gemeindeordnung) wird die Gemeinde bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters durch den ersten Vizebürgermeister als Mitglied der Verbandsversammlung vertreten.

(3) Das von den Mitgliedern auszuübende Stimmrecht richtet sich nach der Einwohnerzahl der entsendenden Gemeinde in der Form, daß Gemeinden mit höchstens 1000 Einwohnern mit einer Stimme vertreten sind und für je weitere begonnene 1000 Einwohner je eine weitere Stimme hinzukommt. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem auf Grund der letzten Volkszählung bestimmten Ergebnis.

(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind binnen vier Wochen nach Ablauf der Funktionsperiode der Verbandsversammlung durch den bisherigen Verbandsobmann zur konstituierenden Sitzung und zur Wahl des Verbandsvorstandes einzuberufen.

(5) Das Amt eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung gebührt aus den Mitteln des Verbandes eine pauschalierte Vergütung als Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.

§ 45 Bgld. AWG 1993 Aufgaben der Verbandsversammlung


(1) Der Verbandsversammlung obliegt die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten des Verbandes:

1.

Die Wahl des Verbandsobmannes, des Verbandsobmannstellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

2.

die Beschlußfassung über pauschalierte Vergütungen von Barauslagen und Verdienstentgang für Verbandsfunktionäre,

3.

die Beschlußfassung über Art und Umfang der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich der Abfuhr von Abfällen) unter Bedachtnahme auf den Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7),

4.

die Beschlußfassung über die Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung (Rechnungsabschluß)

5.

die Beschlußfassung über die Tarifverordnung (§ 64),

6.

die Beschlußfassung über den Dienstposte- bzw. Personalplan und

7.

die Errichtung von und der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmungen.

(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Beschlußfassung Rechtsvorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Verband übertragenen Aufgaben oder seiner privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden, oder wenn die beabsichtigte Maßnahme für den Verband mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.

§ 46 Bgld. AWG 1993 Verbandsvorstand


(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und weiteren zwölf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes hat die Verbandsversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu wählen.

(3) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Vorschlagsrecht für den Verbandsobmann steht der stärksten, für den Verbandsobmannstellvertreter der zweitstärksten Parteifraktion zu.

(4) Die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes werden unter Einrechnung des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters von den anspruchsberechtigten Parteifraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Wahlvorschläge gemäß Abs. 3 und 4 bedürfen der schriftlichen Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder der betreffenden Parteifraktion. Bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 3 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein; bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 4 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein.

(6) Erlischt das Amt als Mitglied der Verbandsversammlung, erlischt auch das Amt als Mitglied des Verbandsvorstandes.

§ 47 Bgld. AWG 1993 Aufgaben des Verbandsvorstandes


Der Verbandsvorstand ist in den Angelegenheiten des Verbandes das verwaltende und vollziehende Organ, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann vorbehalten sind. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, zusammen.

§ 48 Bgld. AWG 1993 Berufungskommission


(1) Die Berufungskommission besteht aus sechs Mitgliedern des Verbandsvorstandes.

(2) Die Mitglieder der Berufungskommission und deren Ersatzmitglieder hat der Verbandsvorstand in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte zu wählen. Hiebei wird der Vorsitzende von der stärksten Parteifraktion des Verbandsvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf die übrigen Mitglieder der Berufungskommission finden die §§ 46 Abs. 4 und 5 und 50 sinngemäß Anwendung.

(3) Der Berufungskommission obliegt die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verbandsbehörde erster Instanz (§ 49 Abs. 3). Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschriften.

§ 49 Bgld. AWG 1993 Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter


(1) Unbeschadet des § 59 Abs. 2 vertritt der Verbandsobmann den Verband nach außen und führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand. Im Verhinderungsfall wird er durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten.

(2) Im übrigen leiten und beaufsichtigen der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter gemeinsam und einvernehmlich die gesamte Verwaltung des Verbandes. Sie sind Vorgesetzte der Bediensteten des Verbandes; diese sind an die gemeinsamen Weisungen des Verbandsobmannes und Verbandsobmannstellvertreters gebunden.

(3) Dem Verbandsobmann unterliegt ferner im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz. Erledigungen und Ausfertigungen werden, sofern die Fertigung nicht einvernehmlich Bediensteten übertragen wird, vom Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter gezeichnet. Urkunden, durch welche zivilrechtliche Verbindlichkeiten gegen Dritte begründet werden, sind von ihnen und zwei weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterfertigen.

§ 50 Bgld. AWG 1993 Vertrauen zur Amtsführung


(1) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens der Verbandsversammlung. Die weiteren Vorstandsmitglieder bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens derjenigen Parteifraktion der Verbandsversammlung, die sie gewählt hat.

(2) Wird dem Verbandsobmann oder dem Verbandsobmannstellvertreter auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung unterstützt sein muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein. Nach Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Verbandsobmann oder Verbandsobmannstellvertreter sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.

(3) Wird einem weiteren Vorstandsmitglied auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Parteifraktion unterstützt sein muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein. Nach Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Vorstandsmitglied sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.

§ 51 Bgld. AWG 1993 Besorgung der Geschäfte des Verbandes


(1) Der Verband kann zur Führung der Geschäfte ein Büro einrichten. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters obliegt die Leitung des Büros und die Führung der Geschäfte Bediensteten des Verbandes (Geschäftsführung).

(2) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter haben die Gliederung des Büros und die Geschäftseinteilung festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes.

(3) Der Verband kann mit seinen Bediensteten privatrechtliche Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse eingehen. Auf Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Verband stehen, finden die Regelungen des II. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.

(4) Verordnungen des Verbandes sind, sofern sie sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beziehen, vom Bürgermeister dieser Gemeinde gemäß § 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen. Andere Verordnungen des Verbandes sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

§ 51a Bgld. AWG 1993 Entschädigung der Organe


Der Obmann, der Obmannstellvertreter, die Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

§ 52 Bgld. AWG 1993 Haushaltsführung


Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Verbandes sinngemäß die Bestimmungen 4. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung,

§ 53 Bgld. AWG 1993 Voranschlagsentwurf


(1) Der Voranschlagsentwurf ist durch zwei Wochen während der Dienstzeit in den Dienststellen des Verbandes zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist durch Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung ist der Voranschlagsentwurf mindestens einen Monat vor der Beschlußfassung in der Verbandsversammlung zuzusenden.

§ 54 Bgld. AWG 1993 Änderung des Voranschlages,


(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben) oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Voranschlages nicht vorausgesehen werden konnten und vom Verbandsvorstand genehmigt wurden.

(2) Derartige Beschlüsse des Verbandsvorstandes sind der Verbandsversammlung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einer erheblichen Verschlechterung gegenüber dem genehmigten Voranschlag abschließen wird, ist der Verbandsversammlung jedenfalls vor Ablauf des Haushaltsjahres der Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlußfassung vorzulegen.

§ 55 Bgld. AWG 1993 Anordnungsbefugnis in Fällen


In Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug darf der Verbandsobmann im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben unter eigener Verantwortlichkeit anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Verbandsvorstandes erwirken.

§ 56 Bgld. AWG 1993 Grundsätze der Verrechnung


Die Gebarungsverrechnung hat nach den Grundsätzen der kaufmännischen Betriebsaufzeichnungen (Doppik) zu erfolgen.

§ 57 Bgld. AWG 1993 Rechnungsabschluß


(1) Der Rechnungsabschluß ist auf Grundlage einer nach kaufmännischen Grundsätzen erstellten Bilanz auszuarbeiten.

(2) Der Rechnungsabschluß und die Bilanz sind vor Vorlage an die Verbandsversammlung, die jedenfalls vor Ablauf des nächstfolgenden Haushaltsjahres zu erfolgen hat, in den Dienststellen des Verbandes zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist durch Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(3) Der § 53 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 58 Bgld. AWG 1993 Prüfungsausschuss


(1) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts den Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem jeweils mindestens ein Mitglied der in der Verbandsversammlung vertretenen Parteifraktionen anzugehören hat, die mindestens 5% der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10% der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind. Die restlichen Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (D`Hondtsches Verfahren) zu bestellen.

(2) Die Verbandsversammlung hat die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Gehört der Obmann der stärksten Parteifraktion an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Parteifraktion, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Parteifraktion zu bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird.

(4) Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Berufungskommission, Geschäftsführer des Burgenländischen Müllverbandes oder seiner wirtschaftlichen Unternehmungen dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(5) Der Prüfungsausschuss überwacht die gesamte Gebarung des Burgenländischen Müllverbandes mindestens halbjährlich und nach jedem Verbandsobmann- sowie Verbandsobmannstellvertreterwechsel.

(6) Über das Ergebnis der Prüfungen ist der nächstfolgenden Verbandsversammlung unter Vorlage eines Prüfberichtes vom Obmann, im Verhinderungsfall vom Obmannstellvertreter des Prüfungsausschusses, zu berichten.

(7) Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung mindestens sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen und den Vorsitz zu führen.

(8) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte Einsicht zu nehmen.

(10) Der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann, im Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Der Prüfungsausschuss ist in diesem Falle jedenfalls beschlussfähig.

(11) Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Bediensteten des Burgenländischen Müllverbandes sind verpflichtet den Prüfungsausschussmitgliedern jede gewünschte Auskunft zu geben.

(12) Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.

(13) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss der Verbandsversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht der Verbandsversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an die Verbandsversammlung ist dem Verbandsobmann Gelegenheit zu geben innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.

(14) Der Verbandsobmann ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Verbandsversammlung aufzunehmen.

§ 59 Bgld. AWG 1993 Wirtschaftliche Unternehmungen


(1) Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.

(2) Die Vertretung des Verbandes in wirtschaftlichen Unternehmungen obliegt dem Verbandsobmann im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter. Die Vertreter des Verbandes sind für die genaue Befolgung der vom Verbandsvorstand erteilten Richtlinien und Weisungen verantwortlich und haftbar.

§ 61 Bgld. AWG 1993 Aufsicht


Der Verband unterliegt, soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgt, der Aufsicht der Landesregierung. Die §§ 79 und 81 bis 86 der Burgenländischen Gemeindeordnung finden sinngemäß Anwendung.

§ 62 Bgld. AWG 1993 Beitragspflicht


(1) Die Benützer der vom Verband oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtungen zur Behandlung von Siedlungsabfällen haben für diese Benützung dem Verband Beiträge in Geld zu leisten.

(2) Die Beiträge bestehen aus

1.

einem Müllbehandlungsbeitrag für die Benützung von Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von Siedlungsabfällen sowie

2.

einem Abfallbehandlungsbeitrag für die Benützung von Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von betrieblichen Abfällen (§ 2 Abs. 6).

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Müllbehandlungsbeiträge entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bescheide gemäß §§ 11 und 13, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Müllsammelgefäße oder Abfallbehälter beigestellt werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht. Erfolgte die Beistellung der Müllsammelgefäße oder die Beitragszahlung bereits vor dem 1. Jänner 2000, wird die Anschlusspflicht unwiderleglich vermutet.

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Abfallbehandlungsbeitrages entsteht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der betrieblichen Abfälle zur Sammlung, Beförderung oder Behandlung.

(5) Für die Sammlung, Beförderung oder Behandlung von betrieblichen Abfällen auf Grund privatrechtlicher Verträge kann der Verband anstatt Beiträge auch Entgelte einheben.

§ 63 Bgld. AWG 1993 Beitragsschuldner


(1) Zur Beitragsleistung sind die Eigentümer (Inhaber) verpflichtet, die gemäß § 11 der Anschlußpflicht unterliegen oder gemäß §§ 13, 21 und 25 die Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen benutzen.

(2) Miteigentümer schulden die Beiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume verbunden ist.

(3) Sofern Grundstücke und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind jeweils die Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Beitragsschuldner. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit den Eigentümern der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand.

(4) Bei Vermietung, Verpachtung oder Fruchtgenuss der Liegenschaft sind die Mieter, Pächter oder Fruchtnießer verpflichtet die Beiträge zu entrichten. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit dem Mieter, Pächter oder Fruchtnießer zu ungeteilten Hand für die Entrichtung der Beiträge. Im Falle einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen haften die neuen Eigentümer (Miteigentümer) für alle Beitragsschulden, die seit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist, entstanden sind.

§ 64 Bgld. AWG 1993 Höhe der Beiträge, Tarifverordnung


(1) Die Höhe der Beiträge ist vom Verband nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland in Orientierung an den Grundsätzen der Abfallvermeidung und -verwertung in einer Tarifverordnung festzusetzen. Für nach Art und Umfang gleichartiger Leistungen oder Teilleistungen sind dem Solidaritätsprinzip entsprechend landesweit einheitliche Tarife festzusetzen.

(2) Die Beiträge gebrauchsunabhängigen Grundbeitrag zu den Aufwendungen des Verbandes für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Abfallsammlung, -beförderung und -behandlung einschließlich der Problemstoffe und den nicht direkt verursachergerecht zuordenbaren Aufwendungen sowie aus einem Entsorgungsbeitrag zu den Aufwendungen des Verbandes für die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls.

(3) Die Höhe der Beiträge ist nach der Anzahl der für ein Grundstück verwendeten Abfallbehälter, nach dem Behältervolumen, nach der Anzahl der Entleerungen oder nach Art, Gewicht oder Menge der zu behandelnden Abfälle so festzulegen, daß der mutmaßliche Jahresertrag das jährliche Erfordernis für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung einschließlich notwendiger Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Errichtung, die Bereitstellung, die Erhaltung, den Betrieb und die Auflassung der vom Verband oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtungen zur Abfallsammlung und -behandlung einschließlich der Zinsen für Fremdkapital, der kalkulatorischen Zinsen auf das Eigenkapital sowie der Bildung der nach kaufmännischer Sorgfaltspflicht erforderlichen Rückstellungen sowie der durch Rückstellungsdotierung nicht abgedeckten kalkulatorischen Wagnisse nicht übersteigt. Bei der Kostenermittlung ist der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff zugrundezulegen.

(4) Im Sinne der Ziele und Grundsätze gemäß § 4 sollen bei der Beitragsbemessung Anreize zur Vermeidung oder Verwertung von Abfällen geschaffen werden.

(5) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 3 zählen nicht die dem Verband für die Errichtung oder Änderung von Einrichtungen gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind.

(6) Soweit es unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Verteilung der Beitragsleistungen auf alle Benützer erforderlich ist, ist der Tarif nach Art und Umfang gleichartiger Leistungen oder Teilleistungen in Tarifgruppen mit jeweils eigenen Beitragssätzen zu unterteilen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von Mehrkosten, die für die besondere Behandlung von Abfällen anfallen, oder für Beitragsverpflichtete, die Abfall selbst zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage abführen.

(7) Die Tarifeinnahmen dürfen insgesamt jene Kosten, die dem Verband bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung seiner Aufgaben erwachsen, nicht übersteigen. Bei der Kostenermittlung ist ein zehnjähriger Betrachtungszeitraum zulässig.

§ 65 Bgld. AWG 1993 Festsetzung und Fälligkeit der Beiträge


(1) Die Beiträge sind vom Verband nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Tarifverordnung mit Bescheid festzusetzen.

(2) Ein laufender Müllbehandlungsbeitrag ist mit seinem Jahresbetrag festzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Beitragsbescheid zu erlassen ist.

(3) Der laufende Müllbehandlungsbeitrag wird mit seinem Jahresbetrag an dem Tag und dem Monat fällig, die ihrer Bezeichnung nach dem Tag und dem Monat der ersten Fälligkeit dessen Jahresbetrages entsprechen. Fällt die erste Fälligkeit auf den 29. Februar, werden die nachfolgenden Jahresbeträge am ersten März fällig.

(4) Der Abfallbehandlungsbeitrag wird im Falle der Übergabe des Abfalls zur Behandlung mit dieser Übergabe fällig.

§ 66 Bgld. AWG 1993 Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle


Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§ 20 und 37 können die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.

§ 67 Bgld. AWG 1993 Eigener Wirkungsbereich


Die von der Gemeinde oder vom Verband nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 68 Bgld. AWG 1993 Auskunftspflicht


Die Gemeinden haben dem Verband die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 69 Bgld. AWG 1993 Strafbestimmungen


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 15 000 Euro, wer

a)

betriebliche Abfälle nicht entsprechend einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 21 Abs. 2 oder entgegen einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 21 Abs. 3 erfasst oder behandelt;

b)

entgegen § 21 Abs. 2 den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt;

2.

mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 7 500 Euro, wer

a)

einer nach § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten zuwiderhandelt;

b)

entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls nicht durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen lässt;

c)

entgegen § 15 ungeeignete Müllsammelgefäße verwendet oder den Vorschriften über die Reinigung der Müllsammelgefäße zuwiderhandelt;

d)

auf eine andere als in § 17 Abs. 1 oder 5 festgelegte Weise Müllsammelgefäße bereitstellt;

e)

entgegen § 19 Abfallbehälter befüllt, entleert, umleert, durchsucht, Abfälle in Müllsammelgefäße einstampft, andere Abfälle als zulässig einbringt oder Abfallbehälter mutwillig beschädigt, vom jeweiligen Standplatz grundlos entfernt oder deren Beschaffenheit ändert;

f)

entgegen § 20 Abs. 2 auf seinem Grundstück anfallende sperrige Siedlungsabfälle nicht bei einer der vorgesehenen Abfallsammelstellen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes oder des Verbandes abliefert;

g)

Abfälle, die außerhalb des Pflichtbereiches anfallen, entgegen § 25 sammelt, abführt oder behandelt;

h)

entgegen § 38 den Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Strafgelder fließen der Gemeinde, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu.

§ 70 Bgld. AWG 1993 Übergangsbestimmungen


(1) Der gemäß § 33 Müllgesetz 1980, LGBl. Nr. 15, gebildete Gemeindeverband “Burgenländischer Müllverband” ist ein Gemeindeverband nach § 42 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(2) Bestehende Müllabfuhrordnungen für die Gemeinden sind längstens innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten (§ 71) diesem Gesetz anzupassen; andernfalls sind diese Müllabfuhrordnungen aufzuheben.

(3) Bescheide gemäß §§ 8 und 9 des Müllgesetzes 1980, LGBl. Nr. 15, gelten im Sinne der §§ 15 und 16 dieses Gesetzes als erlassen.

(4) Bewilligungen gemäß § 20 des Müllgesetzes 1980, LGBl. Nr. 15, gelten als Bewilligungen im Sinne des § 30 dieses Gesetzes.

(5) Der mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. März 1986, Landesamtsblatt für das Burgenland Nr. 82/1986, auf Grund des §§ 32 und 53 Abs. 4 des Müllgesetzes 1980, LGBl. Nr. 15, erlassene Müllplan bleibt bis zur Erlassung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes rechtwirksam und gilt als Verordnung im Sinne des § 7 Abs. 3.

(6) Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten (§ 71) Abfallsammelstellen gemäß § 20 Abs. 1 einzurichten und zu betreiben. Die Gemeinden sind weiters verpflichtet, dafür vorzusorgen, daß binnen drei Jahren Anlagen gemäß § 37 Abs. 1 in ihrem Gebiet errichtet und betrieben werden oder die Beseitigung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial gemäß § 37 Abs. 2 durchgeführt wird.

(7) Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung sowie die Wahl der Verbandsorgane haben ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten (§ 71) zu erfolgen. Soweit Organe des Verbandes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht gewählt sind, haben der bisherige Obmann und Obmannstellvertreter des Burgenländischen Müllverbandes einvernehmlich bis zur Beschlußfassung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 die laufenden unaufschiebbaren Geschäfte des Verbandes zu führen.

(8) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen. Strafverfahren nur, wenn dies für den Beschuldigten günstiger ist.

§ 70a Bgld. AWG 1993 Umsetzungshinweise


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2001 S. 30.

2.

Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. 06. 2003 S. 17.

3.

Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/851/EU, ABl. Nr. L 150 vom 30.05.2018 S. 109.

§ 71 Bgld. AWG 1993 Schlußbestimmungen


(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

(Verfassungsbestimmung) Müllgesetz 1989, LGBl. Nr. 15,

2.

Müllgebührengesetz, LGBl. Nr. 4/1975.

(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7) ist längstens innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen und zu veröffentlichen.

(4) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 und 6 sowie die Einfügung des § 7 Abs. 7 und des § 70a durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Der Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 60.

(6) § 8 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(7) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 wird Folgendes festgelegt:

1.

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 6, 11, 13 und 16, § 4 Abs. 2, 2a und 3 Z 2 bis 9, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Z 2 lit. a bis d und Z 6 letzter Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 1a und 3 bis 5, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 1a und 5, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 erster, vierter und fünfter Satz, Abs. 1a, 2 und 3 Z 2, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Z 1 und 3, § 27, § 41 Abs. 3, § 68, § 69, § 70a und § 71 Abs. 8 Z 1, 3 und 5 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft;

2.

(Verfassungsbestimmung) § 43 Abs. 2 zweiter Satz, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 4, § 51a, § 52, § 58, § 62 Abs. 1, 2 Z 1 und 2 und Abs. 3, § 63 Abs. 3 und 4, § 64 Abs. 2 und § 71 Abs. 8 Z 2 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.

3.

§ 2 Abs. 7 bis 10 und 20, § 20 Abs. 3 Z 3, § 23, der Klammerausdruck in § 24 Abs. 1, §§ 29 bis 36, die Klammerausdrücke in § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3 bis 5, § 38 Abs. 3 und § 41 Abs. 2 treten auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag außer Kraft.

4.

(Verfassungsbestimmung) Der Klammerausdruck in § 64 Abs. 3 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag außer Kraft.

5.

Die nächste Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 1 hat im Jahr 2021 zu erfolgen.

Artikel

Art. 2 Bgld. AWG 1993


(1) Dieses Gesetz tritt am 1.7.2000 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen über die Wahl der Organe der Verbandsversammlung und über die Vertreter des Verbandobmannes und des Verbandsobmannstellvertretrs treten erst ab der nächsten Periode der Verbandsversammlung in Kraft.

Art. 3 Bgld. AWG 1993


Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen (Notifikationsnummer 99/514/A).

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 (Bgld. AWG 1993) Fundstelle


LGBl. Nr. 40/2000 (XVII. Gp. RV 791 AB 883)

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 43/2001 (XVIII. Gp. RV 113 AB 128)

LGBl. Nr. 7/2008 (XIX. Gp. RV 582 AB 632) [CELEX Nr. 32001L0042, 32003L0035]

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