§ 64 Bgld. AWG 1993 Höhe der Beiträge, Tarifverordnung

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Höhe der Beiträge ist vom Verband nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland in Orientierung an den Grundsätzen der Abfallvermeidung und -verwertung in einer Tarifverordnung festzusetzen. Für nach Art und Umfang gleichartiger Leistungen oder Teilleistungen sind dem Solidaritätsprinzip entsprechend landesweit einheitliche Tarife festzusetzen.

(2) Die Beiträge gebrauchsunabhängigen Grundbeitrag zu den Aufwendungen des Verbandes für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Abfallsammlung, -beförderung und -behandlung einschließlich der Problemstoffe und den nicht direkt verursachergerecht zuordenbaren Aufwendungen sowie aus einem Entsorgungsbeitrag zu den Aufwendungen des Verbandes für die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls.

(3) Die Höhe der Beiträge ist nach der Anzahl der für ein Grundstück verwendeten Abfallbehälter, nach dem Behältervolumen, nach der Anzahl der Entleerungen oder nach Art, Gewicht oder Menge der zu behandelnden Abfälle so festzulegen, daß der mutmaßliche Jahresertrag das jährliche Erfordernis für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung einschließlich notwendiger Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Errichtung, die Bereitstellung, die Erhaltung, den Betrieb und die Auflassung der vom Verband oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtungen zur Abfallsammlung und -behandlung einschließlich der Zinsen für Fremdkapital, der kalkulatorischen Zinsen auf das Eigenkapital sowie der Bildung der nach kaufmännischer Sorgfaltspflicht erforderlichen Rückstellungen sowie der durch Rückstellungsdotierung nicht abgedeckten kalkulatorischen Wagnisse nicht übersteigt. Bei der Kostenermittlung ist der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff zugrundezulegen.

(4) Im Sinne der Ziele und Grundsätze gemäß § 4 sollen bei der Beitragsbemessung Anreize zur Vermeidung oder Verwertung von Abfällen geschaffen werden.

(5) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 3 zählen nicht die dem Verband für die Errichtung oder Änderung von Einrichtungen gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind.

(6) Soweit es unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Verteilung der Beitragsleistungen auf alle Benützer erforderlich ist, ist der Tarif nach Art und Umfang gleichartiger Leistungen oder Teilleistungen in Tarifgruppen mit jeweils eigenen Beitragssätzen zu unterteilen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von Mehrkosten, die für die besondere Behandlung von Abfällen anfallen, oder für Beitragsverpflichtete, die Abfall selbst zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage abführen.

(7) Die Tarifeinnahmen dürfen insgesamt jene Kosten, die dem Verband bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung seiner Aufgaben erwachsen, nicht übersteigen. Bei der Kostenermittlung ist ein zehnjähriger Betrachtungszeitraum zulässig.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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