§ 63 Bgld. AWG 1993 Beitragsschuldner

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Zur Beitragsleistung sind die Eigentümer (Inhaber) verpflichtet, die gemäß § 11 der Anschlußpflicht unterliegen oder gemäß §§ 13, 21 und 25 die Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen benutzen.

(2) Miteigentümer schulden die Beiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume verbunden ist.

(3) Sofern Grundstücke und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind jeweils die Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Beitragsschuldner. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit den Eigentümern der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand.

(4) Bei Vermietung, Verpachtung oder Fruchtgenuss der Liegenschaft sind die Mieter, Pächter oder Fruchtnießer verpflichtet die Beiträge zu entrichten. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit dem Mieter, Pächter oder Fruchtnießer zu ungeteilten Hand für die Entrichtung der Beiträge. Im Falle einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen haften die neuen Eigentümer (Miteigentümer) für alle Beitragsschulden, die seit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist, entstanden sind.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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