§ 47 Bgld. AWG 1993 Aufgaben des Verbandsvorstandes

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Verbandsvorstand ist in den Angelegenheiten des Verbandes das verwaltende und vollziehende Organ, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann vorbehalten sind. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, zusammen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AWG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 Bgld. AWG 1993
§ 48 Bgld. AWG 1993